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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrssicherungspflicht des Arbeitgebers – hinsichtlich des Firmenparkplatzes

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az.: 9 Sa 42/17, Urteil vom 11.09.2017

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 16.12.2016, Az.: 5 Ca 1194/16 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.380,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.08.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen bei einem Streitwert von 1.628,71 die Beklagte zu 85%, die Klägerin zu 15%. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt bei einem Streitwert von 1.427,00 € die Beklagte.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht wegen der behaupteten Verletzung von Verkehrssicherungspflichten anlässlich des Sturms „Zoran“ am 05.05.2015.

Die beklagte Gemeinde (im Folgenden: die Beklagte) unterhält einen Betriebshof im M. weg 4 in X.. Vom Betriebshof aus werden die gemeindlichen Straßen und Grünanlagen gepflegt, gewartet und repariert. Das Gelände des Betriebshofes ist räumlich abgegrenzt. Die Zufahrt erfolgt durch ein großes Tor. Vor dem Tor befindet sich ein gepflasterter Bereich, der noch zum Betriebshof gehört und auf dem Mitarbeiter und Besucher ihr Fahrzeug abstellen können. An den gepflasterten Bereich schließt sich ein Bürgersteig an, sodann eine Straße. Auf dieser Straße parken gleichfalls Fahrzeuge. Unmittelbar hinter dem Zugangstor rechts an einem Zaun befindet sich der Standort für zwei sog. „Großmüllbehälter“. Ein Großmüllbehälter ist grün, der andere grau mit einem gelben Deckel. Diese stehen jeweils auf vier Rollen und weisen ein Volumen von ca. 1.000 Litern auf. Sie werden im Rhythmus von vier Wochen geleert und dienen dazu Materialien aufzunehmen, die auf dem Betriebshof, insbesondere dessen Werkstatt, anfallen. Abgesehen von Feststellbremsen verfügen die Behälter über keine besonderen Sicherungseinrichtungen. Eine Einfriedung ist nicht vorhanden. Die Einzelheiten zur Lage und Größe der Container sowie der Parksituation ergeben sich aus dem Bild, Bl. 86 GA.

Ein Mitarbeiter der Beklagten ist Q. N. T.. Er arbeitet in der Werkstatt des Betriebshofes und führt vom Betriebshof Reparaturen aus. Herr T. ist Halter des Fahrzeugs Mazda Premacy Active Diesel mit dem amtlichen Kennzeichen KLE-Q. 954. Er hat für dieses Fahrzeug bei der Klägerin eine Kaskoversicherung abgeschlossen.[…]


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