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Verkehrsunfall – Verhältnismäßigkeit der Neuherstellung einer gepflasterten Hofeinfahrt

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Verkehrsunfall: Prüfung der Verhältnismäßigkeit bei der Neupflasterung einer Hofeinfahrt
Stellen Sie sich vor, Sie haben einen makellos gepflasterten Hof, und eines Tages wird er durch einen unglücklichen Verkehrsunfall beschädigt. Sie sind natürlich berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Aber wie weit geht dieser Anspruch? Reicht es aus, nur den beschädigten Teil zu erneuern oder muss der gesamte Hof neu gepflastert werden, um das ursprüngliche, einheitliche Fugenbild wiederherzustellen? Das ist die zentrale Frage in einem jüngst vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall.

Direkt zum Urteil Az: 14 U 166/21 springen.

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Schadensersatzforderungen nach einem Verkehrsunfall
Im vorliegenden Fall forderten die Kläger den vollen Betrag von 12.550,00 € für die Neupflasterung ihres gesamten Hofs. Sie argumentierten, dass die teilweise Erneuerung der Pflasterung zu einem uneinheitlichen Fugenbild geführt hat, das den Gesamtwert ihrer Immobilie mindert. Sie beriefen sich dabei auf § 7 Abs. 1 StVG und § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, die den Grundsatz des Schadensersatzes im Verkehrsunfallrecht regeln.
Die Interpretation der Verhältnismäßigkeit im Schadensersatz
In einer grundlegenden Beurteilung entschied das Oberlandesgericht Celle, dass die Forderung nach einer vollständigen Neupflasterung unverhältnismäßig sei. Das Gericht berief sich auf § 249 Abs. 1 und 2 BGB, die vorsehen, dass der Geschädigte Anspruch auf Wiederherstellung des Zustands hat, der vor dem schädigenden Ereignis bestand. Allerdings begrenzt § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB diesen Anspruch, indem er feststellt, dass der Schädiger nur dann zur vollständigen Wiederherstellung verpflichtet ist, wenn dies verhältnismäßig ist.
Die Entscheidung des Gerichts und ihre Auswirkungen
Das Gericht argumentierte, dass eine vollständige Neupflasterung des Hofs einen erheblichen Aufwand darstellt, der in keinem vernünftigen Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht, nämlich der Herstellung eines einheitlichen Fugenbildes. Die teilweise Uneinheitlichkeit der Fugen, so das Gericht, stellt nur eine geringe optische Beeinträchtigung dar, die für den objektiven Betrachter kaum wahrnehmbar ist. Somit entsteht kein auszugleichender Minderwert.

Diese Entscheidung liefert eine bedeutende Interpretation des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Schadensersatzrecht und könnte weitreichende Auswirkungen auf zukünftige Fälle haben. Sie legt nahe, dass die vollständige Wiederherstel[…]


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