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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrverbot statt Fahrerlaubnisentziehung bei Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

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E-Scooter und Alkohol: Fahrverbot statt Fahrerlaubnisentzug
In einer jüngsten Entscheidung hat das AG Heidelberg in einem Fall, der sich um fahrlässige Trunkenheit im Verkehr drehte, ein bemerkenswertes Urteil gefällt. Der Fall drehte sich um einen jungen Studenten, der sich nach einer nächtlichen Fahrt auf einem E-Scooter mit zu viel Alkohol im Blut vor Gericht verantworten musste. Trotz des ernsten Hintergrunds führt dieser Fall zu wichtigen Überlegungen zur Regulierung von E-Scootern und der Verantwortung ihrer Nutzer.

Direkt zum Urteil Az: 11 Cs 560 Js 15453/21 springen.

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Keine Entziehung der Fahrerlaubnis trotz Trunkenheit
Der betroffene Student, der sich über Unterhaltszahlungen seiner Eltern finanziert, wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Als Strafe wurde er zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Außerdem wurde ihm für die Dauer von vier Monaten untersagt, jegliche Art von Fahrzeugen zu führen.
Eine Frage der Geeignetheit und der Gefährlichkeit
Interessant an diesem Fall ist, dass das Gericht trotz des Vorliegens eines Regelfalls nach § 69 Abs.2 StGB die Fahrerlaubnis nicht entzogen hat. Der Grund hierfür liegt in der Betrachtung der konkreten Umstände. Trotz seiner Fahrt im betrunkenen Zustand wurde der Angeklagte nicht als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erachtet. Dieser Einschätzung liegt die Annahme zugrunde, dass aus der Benutzung eines E-Scooters im betrunkenen Zustand nicht generell auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden kann.
E-Scooter im rechtlichen Graubereich
Die Rechtsprechung zu E-Scootern ist noch nicht eindeutig geklärt, da diese Fahrzeuge eine neuartige Herausforderung darstellen. Im Gegensatz zu herkömmlichen Kraftfahrzeugen stellen E-Scooter aufgrund ihrer geringeren Gefährlichkeit eine Art rechtlichen Graubereich dar. In diesem Fall wird der E-Scooter dem Fahrrad nähergestellt, was dazu führt, dass das sonst geltende Regelausnahmeverhältnis außer Funktion gesetzt wird.
Individuelle Betrachtung des Täters und der Umstände
Ein weiterer zentraler Punkt in der Entscheidung des Gerichts war die individuelle Betrachtung des Täters und der Umstände der Tat. Neben der Einbeziehung des konkreten Tathergangs wurde insbesondere die Täterpersönlichkeit berücksichtigt. Da das Vorstrafenregister des Angeklagten leer war und er ein Geständnis ablegt[…]


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