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Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Befristetes Leistungsanerkenntnis für die Vergangenheit

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BGH, Az: IV ZR 6/97, Urteil vom 19.11.1997
Leitsatz: Ist der Versicherer im Zeitpunkt der Abgabe eines aufgrund zunächst nachgewiesener Berufsunfähigkeit gebotenen Anerkenntnisses der Ansicht, bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit sei bereits wieder entfallen, so kann er eine wirksame Ablehnung von Leistungen nur unter Beachtung der in seinen Bedingungen vorgesehenen Nachprüfungsregelung erklären (Fortführung BGH, 1993-02-17, IV ZR 206/91, BGHZ 121, 284).

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Dezember 1996 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit 1. Januar 1990 eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Er beansprucht mit seiner Klage für den Zeitraum vom 1. Mai 1992 bis 31. März 1993 die Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente von 2.000 DM monatlich und die Rückerstattung der geleisteten Prämien von 66,53 DM monatlich nebst Zinsen von 4% seit 7. September 1993. Dem Vertragsverhältnis der Parteien liegen Bedingungen (künftig AVB) zugrunde, nach denen die Leistungspflicht der Beklagten bei einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50% beginnt. Sie entsprechen in ihren §§ 2, 5 und 7 den Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung von 1975 (VerBAV 1975, 2).

Nach einem Verkehrsunfall vom 25. September 1991, bei dem der Kläger Verletzungen der Halswirbelsäule erlitt, meldete er am 7. Juli 1992 bei der Beklagten Ansprüche wegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit an. Unter dem 7. Mai 1993 teilte die Beklagte nach Einsichtnahme in die Krankenunterlagen des Klägers diesem unter anderem folgendes mit:

„Eine dauernde Berufsunfähigkeit nach § 2 Ziff. 1 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist bei Ihnen nicht gegeben. Jedoch erkennen wir nach § 2 Ziff. 3 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung unsere Leistungspflicht ab 1. April 1992 an. Zu diesem Zeitpunkt waren Sie sechs Monate ununterbrochen außerstande gewesen, Ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben und die Fortdauer dieses Zustandes gilt somit als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit.

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