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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertragskündigung wegen unberechtigter Entnahme von Strom durch den Mieter

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LG Berlin, Az.: 67 S 304/14

Beschluss vom 21.10.2014

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Juni 2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding – 7 C 37/14 – wird durch einstimmigen Beschluss der Kammer gemäß § 522 Abs. 2 ZPO auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das Urteil des Amtsgerichts ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für den zweiten Rechtszug wird auf 3.289,44 € festgesetzt.
Gründe
Symbolfoto: AndreyPopov/Bigstock

Die Kammer nimmt zunächst Bezug auf ihren Hinweisbeschluss vom 02. September 2014 und hält an ihrer Auffassung auch nach der Stellungnahme des Klägers vom 08. Oktober 2014 fest. Grundsätzlich ist klarzustellen, dass die Kammer im Hinweis vom 02. September 2014 keineswegs festgestellt hat, dass „ein Stromdiebstahl keine relevante mieterseitige Pflichtverletzung“ darstelle. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an – insbesondere auf die sich in erster Linie aus der Menge des unberechtigt entnommenen Stroms ergebende Schwere der Pflichtverletzung. Eben dies ist auch Gegenstand des Verfahrens 67 S 326/11 gewesen. Die Kammer hat seinerzeit sehr wohl auch berücksichtigt, dass ein nennenswerter Verbrauch von Strom zu eigenen Zwecken des Mieters nicht ersichtlich war. Es trifft zu, dass die Parteien in dem Verfahren 67 S 596/12 den Beschluss des Kammergerichts vom 18. November 2004 – 8 U 125/04 – problematisiert haben. Der Hinweis der Kammer widerspricht dieser Entscheidung des Kammergerichts keineswegs, denn auch hier wird auf einen „beträchtlichen Schaden“ abgestellt. Das Kammergericht führt aus (NZM 2005, 254 – Übernahme aus beck-online):

„Allgemein wird ein Kündigungsgrund bejaht, wenn ein Mieter Stromleitungen anzapft und auf diese Weise Energie verbraucht, ohne dafür zu bezahlen (Blank, in: Schmidt-Futterer, MietR, 8. Aufl., § 543 Rdnr. 185 m.w. Nachw.). Dabei wird im Hinblick auf die Schwere der Störung des Hausfriedens teilweise sogar eine Abmahnung für entbehrlich gehalten (AG Neukölln, GE 1995, 501).

Allen Entscheidungen, die einen Stromdiebstahl als Kündigungsgrund ausreichen lassen, ist aber gemein, dass dem Vermieter und/oder der Hausgemeinschaft durch diesen Stromdiebstahl ein beträchtlicher Schaden entstand[…]


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