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Berufungverwerfung des säumigen Angeklagten – Wartepflicht nach Anruf des Angeklagten

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Überraschende Wende im Betrugsfall
In einem ungewöhnlichen Fall von Missverständnissen und Fehlern im Justizsystem wurde ein Urteil des Landgerichts Aurich aufgehoben, das einen Angeklagten betrifft, der wegen Betrugs verurteilt wurde. Der Schlüssel zum Fall ist eine Verwechslung der Uhrzeiten, die dazu führte, dass der Angeklagte eine wichtige Gerichtsverhandlung versäumte.

Direkt zum Urteil Az: 1 Ws 425/21 springen.

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Missverständnisse und Fehlinformationen
Der Angeklagte war vom Amtsgericht Wittmund am 4. Mai 2021 wegen Betrugs zu einer neunmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Als die Berufung des Angeklagten verhandelt werden sollte, wurde der Angeklagte irrtümlich in dem Glauben gelassen, die Verhandlung beginne um 13:30 Uhr, obwohl sie tatsächlich um 11:30 Uhr beginnen sollte. Diese Verwechslung führte dazu, dass der Angeklagte die Verhandlung verpasste, was zur Verwerfung seiner Berufung nach § 329 StPO führte.
Kontroverse um Fehlurteile
Infolgedessen legte die Verteidigung des Angeklagten eine sofortige Beschwerde ein, die von OLG Oldenburg gehört wurde. Der Angeklagte argumentierte, dass er aufgrund des Missverständnisses rechtzeitig zur Verhandlung hätte erscheinen können, wenn das Gericht gewartet hätte. In einer eidesstattlichen Versicherung versicherte der Angeklagte, dass er unmittelbar nach dem Telefonat mit seiner Anwältin losgefahren sei und innerhalb von 45 Minuten, also um 12:15 Uhr, im Gericht hätte eintreffen können.
Der umstrittene Beschluss
Trotz dieser Argumente verwarf die Kammer den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet. Sie argumentierte, dass der Angeklagte selbst die Nichtbeachtung der korrekten Uhrzeit am Terminstag zu verantworten habe. Doch das Oberlandesgericht Oldenburg sah dies anders.
Das Urteil des OLG Oldenburg
Das OLG Oldenburg hob den Beschluss des Landgerichts Aurich vom 4. Oktober 2021 auf und setzte den Angeklagten auf seine Kosten in den Stand vor Versäumen der Berufungshauptverhandlung vor der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aurich vom 7. September 2021 wieder ein. Darüber hinaus wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Dieser unerwartete Ausgang betont die Bedeutung von Genauigkeit und Klarheit in der Kommunikation innerhalb des Justizsystems.

Das v[…]


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