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Urlaubsansprüche – Abgeltung bei Beamten

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VG Düsseldorf
Az: 13 K 8443/09
Urteil vom 04.08.2010

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. November 2009 verpflichtet, dem Kläger für 34 Urlaubstage aus den Jahren 2008 und 2009 eine finanzielle Abgeltung zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 43% und die Beklagte zu 57%.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der im Jahr 1961 geborene Kläger stand als Verwaltungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung) im Dienst der Beklagten. Vom 17. Januar 2008 bis zum 30. September 2009 war er dienstunfähig erkrankt. Im Januar 2008 wurde dem Kläger für einen Tag Urlaub gewährt. Mit Bescheid vom 29. September 2009 versetzte ihn die Beklagte mit Ablauf des Monats September 2009 in den Ruhestand.
Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 20. November 2009 machte der Kläger einen Urlaubsabgeltungsanspruch für die Zeit vom 17. Januar 2008 bis zum 30. September 2009 geltend. Zur Begründung verwies er darauf, dass er aufgrund seiner Erkrankung seinen Erholungsurlaub nicht habe antreten können. In einem vergleichbaren Fall habe der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der nicht genommene Urlaub abzugelten sei.
Mit Bescheid vom 26. November 2009 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass das erwähnte Urteil des Europäischen Gerichtshofs und das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. März 2009 sich lediglich auf Beschäftigungsverhältnisse bezögen. Für Beamte verbleibe es zurzeit noch bei den bisherigen Verfallfristen.
Am 22. Dezember 2009 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung führt er – zusammengefasst – aus, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich unmittelbar aus Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG. Die […]


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