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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitszeitverringerung während Elternzeit – entgegenstehende dringende betriebliche Gründe

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Arbeitsrecht in Aktion: Flexibilität in der Elternzeit trifft auf Unternehmensrestrukturierung
In einem bemerkenswerten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der während seiner Elternzeit eine Reduzierung seiner Arbeitszeit und eine Neufestlegung der Arbeitszeiten und -tage beantragt hatte. Dieser Antrag kollidierte jedoch mit einer unternehmensinternen Umstrukturierung, welche den Wegfall seines Arbeitsplatzes zur Folge hatte. Trotz der gewährten Elternzeit, lehnte das Unternehmen die Fortführung des Arbeitsverhältnisses als Teilzeitverhältnis aufgrund der wegfallenden Position ab. Die Situation entwickelte sich zu einem juristischen Disput, bei dem grundlegende Fragen des Arbeitsrechts im Kontext von Elternzeit und Unternehmensrestrukturierungen im Fokus standen.

Direkt zum Urteil Az: 11 Sa 138/21 springen.

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Teilzeitarbeit in der Elternzeit auf dem Prüfstand
Der Arbeitnehmer, ein 1979 geborener Controller, der seit 2018 im Unternehmen tätig war, strebte die Umwandlung seines Arbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis während der Elternzeit an. Sein Ansinnen war, seine Arbeitszeit von 37,5 auf 30 Stunden pro Woche zu reduzieren. Er stellte diesen Antrag im Kontext seiner Elternzeit, die er ab Februar 2020 für eine Dauer von 24 Monaten in Anspruch nehmen wollte.
Unternehmensrestrukturierung als zentraler Streitpunkt
Das Unternehmen informierte den Arbeitnehmer allerdings darüber, dass sein Arbeitsplatz aufgrund einer Umstrukturierung nicht länger existieren würde. Sie bot ihm einen Aufhebungsvertrag an und verweigerte seine Anfrage nach einer Teilzeitstelle während der Elternzeit. Dies stellte einen zentralen Konfliktpunkt dar, der zu dem Gerichtsverfahren führte.
Die Argumente des Klägers und des Unternehmens
Der Kläger behauptete, dass die Restrukturierung lediglich das Ziel gehabt hätte, sein Arbeitsverhältnis zu beenden. Zudem argumentierte er, dass es möglich wäre, ihn auf anderen, freien Arbeitsplätzen im Unternehmen in einem Umfang von 30 Wochenstunden zu beschäftigen. Die Firma hingegen betonte, dass es keine freien Arbeitsplätze gab und der Wunsch des Klägers nach Teilzeitarbeit aufgrund dringender betrieblicher Gründe abgelehnt werden musste.
Das abschließende Urteil und seine Implikationen
Das Landesarbeitsgericht Köln wies schließlich die Berufung des Klägers gegen das vorherige Urteil des Arbeitsgerichts Köln zurück. Es betonte, da[…]


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