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Anscheinsbeweis zugunsten des Vorfahrtsberechtigten in Kreisverkehr

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OLG Dresden – Az.: 4 U 1797/19 – Beschluss vom 04.11.2019

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.11.2019 wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Gegenstandswert auf 5.474,61 € festzusetzen.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte im tenorierten Umfang unter Berücksichtigung einer hälftigen Schadensteilung zum Schadensersatz gem. §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG verurteilt. Ein weitergehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu.

Der Senat ist gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Landgericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Ein unabwendbares Ereignis für den Kläger oder die Beklagte zu 1. nach § 17 Abs. 3 StVG lässt sich nicht feststellen. Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie deren Umfang hängen daher nach § 17 Abs. 1 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.03.2017 – 13 U 158/18 – juris; Senat, Urt. v. 09.07.2019 – 4 U 333/19 – juris). Die Abwägung ist aufgrund von festgestellten, d. h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umständen des Einzelfalles vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben (so OLG Karlsruhe, a.a.O.). Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er die nach der Abwägung günstigen Rechtsfolgen herleiten will (so Senat, Urt. v. 09.07.2019).


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