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Verkehrsunfall – Abrechnung nach Quotenvorrecht

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Unübersichtliche Unfallverhältnisse: Wie Verkehrsunfälle zur juristischen Herausforderung werden
In der Stadt Frankfurt am Main kam es im Januar 2021 zu einem komplexen Verkehrsunfall, der die Gerichte beschäftigt. Die Parteien – der Kläger und die Beklagten – kollidierten auf der Bundesstraße und verursachten erheblichen Sachschaden. Der Unfall ereignete sich unter komplizierten Umständen, die zu unterschiedlichen Auffassungen darüber führten, wer die Schuld trägt. Der Fall dreht sich um die Frage, wer letztendlich die Kosten für den entstandenen Schaden zu tragen hat.

Direkt zum Urteil Az: 31 C 2921/21 springen.

Die Intrigen auf der Straße
Der Kläger befuhr die Bundesstraße in Richtung Frankfurt-Griesheim in einem Fahrzeug, das sich im Eigentum einer Bank befand. Der Beklagte Nr. 1, dessen Fahrzeug bei der Beklagten Nr. 2 haftpflichtversichert war, fuhr zunächst vor dem Kläger auf der rechten Fahrspur. Nachdem der Beklagte Nr. 1 abbremste, überholte der Kläger das Fahrzeug des Beklagten auf der linken Spur. Als der Kläger danach wieder auf den rechten Fahrstreifen wechseln wollte, um an einer Ausfahrt abzufahren, kam es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge. Das genaue Unfallgeschehen ist zwischen den Parteien umstritten.
Schäden und Kosten: Wer zahlt?
Durch den Unfall entstand ein Gesamtschaden von 7.140,33 EUR. Nachdem die Beklagten alle vom Kläger außergerichtlich geltend gemachten Ansprüche zurückwiesen, nahm der Kläger seine Vollkaskoversicherung in Anspruch. Diese regulierte den Schaden unter Abzug der Selbstbeteiligung des Klägers in Höhe von 300,00 EUR und zahlte einen Betrag von 5.328,54 EUR.
Das Urteil: Lastenverteilung
Das AG Frankfurt entschied im Fall (Az.: 31 C 2921/21) vom 25.11.2021, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung verschiedener Beträge an den Kläger und die Bank verpflichtet sind. Sie wurden zudem angewiesen, den Kläger von den Gutachterkosten in Höhe von 506,19 EUR freizustellen. Weiterhin wurde festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Prämienschaden des Klägers mit einer Quote von 50% aus der Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu ersetzen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten ebenfalls zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das vorliegende Urteil
AG Frankfurt – Az.: 31 C 2921/21 – Urteil vom 2[…]


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