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„Kostenfreier“ Reiserücktritt nur bis zum Einchecken am Flughafen möglich?

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 Oberlandesgerichts Dresden
Az.: 3 U 1338/01
Urteil vom 28.08.2001
Vorinstanz: LG Chemnitz – Az.: 1 O 50/01

Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Ist in einer Reiserücktrittskostenversicherung als Rücktrittszeitpunkt der Reiseantritt festgelegt, so kann man nach dem Einchecken auf dem Flughafen nicht mehr „kostenfrei“ zurücktreten. Mit dem „Einchecken“ am Flughafen wird der erste Teil der gebuchten Reise in Anspruch genommen und diese damit angetreten.

Sachverhalt:
Der Kläger hatte für sich und seine Familie eine Pauschalreise mit Flug nach Mexiko zum Gesamtpreis von 15.290,00 DM gebucht und für diese Reise bei der beklagten Versicherung eine Reiserücktrittskostenversicherung (mit der Versicherungsklausel „Kostenerstattung nur bei Rücktritt vor Reiseantritt“) abgeschlossen. Nachdem die Familie mit dem Einchecken begonnen hatte, wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine Schwiegermutter im sterben liegt. Der Kläger holte die Koffer zurück und stornierte sofort am Flughafen die Reise. Hierfür musste er an den Reiseveranstalter Stornokosten in Höhe von 12.232,00 DM zahlen, diese will er nun von der Reiserücktrittsversicherung ersetzt haben.

Entscheidungsgründe: Die Klage gegen die Versicherung auf Ersatz der dem Kläger entstandenen Stornokosten wurde vor dem Oberlandesgericht Dresden endgültig abgewiesen. Eine Reise ist nach Ansicht des OLG „begonnen“ und damit „angetreten“, wenn die erste gebuchte Reiseleistung wenigstens teilweise in Anspruch genommen wird. Das Einchecken am Flugschalter ist als Teil der ersten gebuchten Reiseleistung als „Flug“ anzusehen, so dass mit Beginn des Eincheckvorganges die Reise angetreten ist.

In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2001 für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz, 1. Zivilkammer, vom 26.04.2001 (Az.: 1 O 50/01) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Wert der Beschwer des Klägers wird auf 9.785,60 DM festgesetzt.

Tatbes[…]


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