OLG Köln – Az.: 19 U 5/20 – Urteil vom 21.08.2020
Auf die Berufung der Klägerin wird in Abänderung des Urteils der 18. Zivilkammer Landgerichts Köln vom 11.12.2019 (Az. 18 O 218/19) das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 09.07.2019 (Az. 18 O 218/19) aufrechterhalten.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur nach Maßgabe vorstehender Anordnungen fortgesetzt werden.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 50.000 EUR festgesetzt. (Berufung: bis 49.000 EUR; Anschlussberufung: bis 1.000 EUR).
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin ließ als Bauträgerin 2005/2006 eine Anlage in der A Straße 120-124 in B errichten, die aus 9 Einfamilienhäusern, 3 Mehrfamilienhäusern mit 25 Wohnungen und aus einer Tiefgarage mit 34 Stellplätzen besteht. Die Beklagte ist die Gemeinschaft aller Miteigentümer der Gesamtanlage. Hinsichtlich der Einfamilienhäuser machen die jeweiligen Eigentümer Mängel geltend, die Gegenstand der Berufungsverfahren 17 U 49, 50, 51 und 52/18 sind. Im vorliegenden Rechtsstreit stehen etwaige Ansprüche wegen Mängeln im Bereich des Mehrfamilienhauses und der Tiefgarage in Rede.
Die Wohnungen wurden durch notarielle Kaufverträge verkauft, in denen jeweils eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren vereinbart wurde (S. 3 der Klageschrift, Bl. 3 d. A.). Zif. V.3 sah eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten durch den Verwalter und einen hinzuzuziehenden Sachverständigen vor. Am 30.05.2006 wurde ein Abnahmeprotokoll errichtet (Anlage K 3, Bl. 42-49 Anlagenheft), wobei für die Beklagte der Sachverständige C unterzeichnete. Unter dem 27.06.2006 stellte der Sachverständige C die Beseitigung sämtlicher im Abnahmeprotokoll genannter Mängel fest (Anlage K 4, Bl. 50 f. Anlagenheft).
Am 27.05.2011 hat die Beklagte ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet (LG Köln 14 OH 12/11). 2012 reichte die Beklagte eine Klageschrift wegen derselben Mängel ein (Zahlung Kostenvorschuss u. a., LG Köln, 18 O 445/12). Mit Urteil[…]