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Rechtsanwälte Kotz GbR

Streit um Testierfähigkeit des Erblassers

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Streit um Testierfähigkeit: Steuerberater kein Erbe
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage der Testier(un)fähigkeit einer Erblasserin, die ihren ehemaligen Steuerberater als Alleinerben eingesetzt hat. Die Kläger, die gesetzliche Erben wären, bestreiten die Gültigkeit der letztwilligen Verfügungen und verlangen eine gerichtliche Klärung.

Direkt zum Urteil Az: 12 O 189/20 springen.

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Testier(un)fähigkeit im Fokus
Die Kläger sind Personen, die neben Dritten bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge als Erben berufen wären. Der Beklagte, der ehemalige Steuerberater der Erblasserin, wurde durch privatschriftliches Testament und notariellen Erbvertrag zum Alleinerben bestimmt. Die Testier(un)fähigkeit der Erblasserin ist der zentrale Streitpunkt des Falls.
Widersprüchliche Gutachten zur Geschäftsfähigkeit
Im Rahmen eines Betreuungsverfahrens am Amtsgericht Hannover wurden mehrere ärztliche bzw. psychiatrische Sachverständigengutachten zur psychischen Verfassung der Erblasserin eingeholt. Die Betreuung der Erblasserin wurde aufgrund eines Gutachtens angeordnet und der Beklagte zum Betreuer bestellt. Nach weiteren Gutachten wurde die Betreuung schließlich aufgehoben.
Nachlasspflegschaft und Beweisaufnahme
Aufgrund der widersprüchlichen Gutachten zur Geschäftsfähigkeit der Erblasserin ordnete das Amtsgericht Hannover im Rahmen des Nachlassverfahrens die Nachlasspflegschaft an. Dies geschah, um eine Beweisaufnahme zur Klärung der Erbfolge durchzuführen.
Urteil: Beklagter ist nicht Erbe
Das Landgericht Hannover stellte fest, dass der Beklagte nicht Erbe der Erblasserin geworden ist. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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Das vorliegende Urteil
LG Hannover – Az.: 12 O 189/20 – Urteil vom 27.12.2021

1. Es wird festgestellt, dass …, geboren am …, nicht Erbe der … am … verstorbenen, geboren am … […]


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