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Verkehrsunfall: sachverständige Feststellung eines Totalschadens – Vertrauen des Geschädigten

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LG Saarbrücken, Az.: 13 S 59/17, Urteil vom 15.09.2017 1. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers werden jeweils zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 10% und die Beklagte zu 90%. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird zugelassen, soweit der Anspruch des Klägers auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands in Streit steht.

Gründe

I. Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 20.7.2016 in … ereignet hat und bei dem das Fahrzeug des Klägers, ein knapp 5 Jahre alter Dacia Logan, stark beschädigt wurde. Die Einstandspflicht der beklagten Haftpflichtversicherung ist nicht im Streit. Ein am 25.7.2016 erstelltes Schadensgutachten des Sachverständigen … wies Reparaturkosten von 8.033,69 Euro brutto bei einem Wiederbeschaffungswert von 7.500,- Euro (inkl. 2,4% Differenzbesteuerung) sowie einem Restwert von 500,- Euro aus. Der Kläger verkaufte das Unfallfahrzeug am 27.7.2016 zu dem gutachterlich ermittelten Restwert und erwarb am 2.8.2016 ein Neufahrzeug zum Preis von 13.695,- Euro inkl. 19% Mehrwertsteuer einschließlich Zulassungskosten von 125,- Euro. Für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges in der Zeit vom 20.7. bis 3.8.2016 wurden dem Kläger 1.075,51 Euro in Rechnung gestellt. Der Kläger rechnete auf Totalschadensbasis ab und beanspruchte neben den Mietwagen-, Zulassungs- und Sachverständigenkosten einschließlich der Kosten der Achsvermessung eine Unkostenpauschale von 30,- Euro, insgesamt einen Betrag von 9.559,58 Euro. Mit Schreiben vom 26.8.2016 rechnete die Beklagte gegenüber dem Kläger auf der Grundlage eines von ihr zwischenzeitlich eingeholten Prüfberichts ab. Dieser enthielt Abzüge u.a. für nicht erforderliche Beilackierungskosten und wies ersatzfähige Reparaturkosten von (6.239,86 + USt =) 7.425,43 Euro aus, die bei fiktiver Schadensabrechnung u.a. unter Zugrundelegung eines anderen Stundenverrechnungssatzes auf (4.769,05 + USt =) 5.675,17 Euro zu reduzieren seien. Die insoweit reduzierten Nettoreparaturkosten glich die Beklagte nebst den beanspruchten Sachverständigenkosten vorgerichtlich aus. Auf die Mietwagenrechnung zahlte die Beklagte vorgerichtlich 797,73 Euro unter Hinweis auf einen weiteren von ihr eingeholten Prüfbericht, der diesen Betrag als ersatzfähigen Mietpreis auf der Grundlage eines Mittelwerts von „Schwacke/Fraunhofer“ errechnete. Der Kläger ist u.a. der Auffassung, er könne die Bruttobeträge auf Totalschadensbasis abrechnen und auch die Mietwagenkosten seien nicht übersetzt. Mit seiner Klage hat er den offenen Differenzbetrag sowie Freistellung von der den Betrag von 794,73 Euro übersteigenden Mietwagenrechnung geltend gemacht. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn 2.385,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 11.8.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 349,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit (4.10.2016) zu zahlen, sowie 2. ihn von der Mietwagenrechnung der Autovermietung … aus … abzüglich des bereits gezahlten Betrages von 794,73 Euro freizustellen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen….


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