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WEG – Heizölkauf ist weder Instandsetzungs- noch Instandhaltungsmaßnahme

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Heizölkauf: Keine Instandsetzung oder Instandhaltung
Ein kürzlich ergangenes Urteil des Amtsgerichts Freising (Az.: 5 C 992/21) vom 02.12.2022 befasst sich mit der Frage, ob der Kauf von Heizöl als Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahme im Rahmen eines Verwaltervertrags anzusehen ist. Dieser Fall ist für Hausverwaltungen und Eigentümer von Immobilien von Interesse, da er Klarheit über die rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf den Heizölkauf und dessen Erstattung schafft.Direkt zum Urteil: Az.: 5 C 992/21 springen.[toc]
Hintergrund des Rechtsstreits
Die Klägerin, eine Hausverwaltung, hatte für das Anwesen des Beklagten, dem damaligen Eigentümer, Heizöl gekauft. Die Parteien hatten seit 2001 einen Verwaltervertrag, der die Durchführung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen regelte. Der Beklagte hatte jedoch den Verkauf des Anwesens geplant und der Klägerin mitgeteilt, nur noch dringende Notreparaturen durchzuführen. Die Klägerin bestellte dennoch Heizöl für das Anwesen und verlangte die Erstattung der Kosten.
Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht Freising entschied, dass der Beklagte an die Klägerin 2.082,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.08.2021 zu zahlen hat. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Bedeutung des Urteils
Das Urteil stellt klar, dass der Heizölkauf weder als Instandsetzungs- noch als Instandhaltungsmaßnahme im Sinne des Verwaltervertrags anzusehen ist. In Fällen, in denen der Eigentümer den Verkauf der Immobilie plant und ausdrücklich auf die Beschränkung von Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen hingewiesen hat, können Hausverwaltungen nicht ohne Weiteres Heizöl für das Anwesen kaufen und die Erstattung der Kosten verlangen. Dieses Urteil bietet somit eine wichtige Orientierung für Hausverwaltungen und Immobilieneigentümer in ähnlichen Situationen.Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Jetzt Ersteinschätzung anfragen oder Beratungstermin vereinbaren: 02732 791079.
Das vorliegende Urteil

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