Oberlandesgericht Thüringen – Az.: 2 U 504/20 – Urteil vom 09.02.2022
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 13.05.2020, Az. 6 O 170/15, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 71.033,79 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.04.2015 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über bereits gezahlte 3.500.- Euro hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 11.500.- Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2007 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu 50% zu ersetzen, die aus dem Unfall vom 01.05.2006 auf der L …, Kilometer …, herrühren und künftig entstehen mit Ausnahme der Ansprüche, die auf Dritte, vor allem Versicherungen oder Sozialversicherungsträger, übergegangen sind oder übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Die Berufungen der Beklagten werden zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat der Kläger 55% und haben die Beklagten als Gesamtschuldner 45% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 36% und haben die Beklagten als Gesamtschuldner 64% zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
6. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Der zunächst als „Beklagter zu 1“ bezeichnete Herr M… F… war bereits am 13.08.2013, mithin vor Anhängigkeit der Klage, verstorben.
Mit dem[…]