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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schulpflichtentziehung des eigenen Kindes – Haftstrafe möglich

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OLG Frankfurt
Az: 2 Ss 413/10
Urteil vom 18.03.2011

Leitsatz:
Macht sich ein Elternteil einer erheblichen abermaligen Schulpflichtentziehung schuldig (37 Tage im Zeitraum von 11/2008 bis 02/2009) und hat das Kind erhebliche schulische Leistungsdefizite, so kann das Elternteil zu einer Haftstrafe auf Bewährung und im Wiederholungsfalle wegen Schulpflichtentziehung zu einer Haftstrafe ohne Bewährung verurteilt werden.

Die Revision wird auf Kosten der Angeklagten als unbegründet verworfen, weil die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf das Revisionsvorbringen hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Der Schuldspruch wird aus Klarstellungsgründen allerdings wie folgt neu gefasst:
Die Angeklagte wird wegen vorsätzlichen hartnäckigen Entziehens ihres Kindes von der Schulpflicht in 37 tateinheitlichen Fällen (zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten) verurteilt.

Gründe
I.
Das Amtsgericht Lampertheim hatte die wegen des gleichen Delikts bereits zu Geld- und Freiheitsstrafe verurteilte Angeklagte erneut wegen hartnäckigen Entziehens ihres jüngsten Sohnes von der Schulpflicht zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten ohne Bewährung verurteilt. Das Landgericht hatte ihre hiergegen eingelegte Berufung verworfen.
Die Revision der Angeklagten, mit der sie den Verstoß gegen materielles Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte die von ihrem Ehemann getrennt lebende Angeklagte ihren zur Tatzeit minderjährigen schulpflichtigen jüngsten Sohn an insgesamt 37 einzelnen Tagen im Zeitraum vom ….2008 bis ….2009 (erneut) vorsätzlich nicht zur Schule geschickt. Zum Zeitpunkt des Urteils stand der Sohn auf dem Wissensstand eines Sonderschülers der 4. Klasse, obwohl er altersgemäß die 9. Klasse hätte besuchen müssen.
Vorausgegangen war, dass es ab 2004/2005 bei dem jüngsten Sohn der Angeklagten vermehrt zu unentschuldigten Fehlzeiten kam. Wenn der Sohn in der Schule war, störte er permanent den Unterricht, provozierte die Mitschüler und beleidigte die Lehrer. Die Angeklagte und ihr Ehemann lehnten Gespräche mit der Schule und Unterstützungen des Jugendamtes grundsätzlich ab. Ab 2007 besuchte der jüngste […]


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