Keine Darlehensrückzahlung aufgrund dürftigen Nachlasses
In einem aktuellen Fall hat das Amtsgericht Erfurt (Az.: 5 C 1798/19) entschieden, dass eine Darlehensrückzahlung aufgrund eines dürftigen Nachlasses nicht erfolgen muss. Der Klägerin, die eine Rückzahlung von Darlehensschulden vom Beklagten forderte, wurde die Klage abgewiesen.
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Dürftigkeitseinrede und Klageabweisung
Der Beklagte erhob die sogenannte Verschweigens- und Dürftigkeitseinreden. Nachdem das Amtsgericht F… feststellte, dass das Nachlassinsolvenzverfahren aufgrund mangelnder Masse abgewiesen werden musste, konnte der Beklagte sich auf die Haftungsbeschränkung nach § 780 ZPO berufen. Infolgedessen wurde die Klage der Klägerin abgewiesen.
Nachlassverbindlichkeit und Schadensersatzansprüche
Das Gericht entschied, dass der Klägerin weder die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeit aus dem Darlehensvertrag gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB noch hilfsweise Schadensersatz gemäß § 1980 Abs. 1 S. 2 BGB wegen verspäteter Beantragung des Nachlassinsolvenzverfahrens zustehen.
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Das vorliegende Urteil
AG Erfurt – Az.: 5 C 1798/19 – Urteil vom 09.02.2022
Unter Aufhebung des Versäumnisurteils wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits – bis auf die dem Beklagten aufzuerlegenden Säumniskosten – zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin beansprucht vom Beklagten, Miterben nach dem am 11.04.2012 verstorbenen Herrn …C… (im Folgenden: Erblasser), Begleichung noch offener Darlehensschulden, hilfsweise Schadensersatz. Ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts F… vom 25.10.2013 ist der Beklagte Erbe zu 1/4 mit den nicht beigetretenen Streitverkündeten …D… (ebenfalls zu 1/4) und …E… (zu 1/2) geworden.
Mit Darlehensvertrag vom 14.08.2002, berichtigt und n[…]