Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 8 W 7/10
Beschluss vom 15.02.2010
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 11. Dezember 2009 abgeändert.
Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen den Sachverständigen Dr. SV1 wird für begründet erklärt.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 7.000 €.
Gründe
I.
Die Antragstellerin war von 18. 3. 2005 bis 20. 8. 2007 Patientin in der von der Antragsgegnerin und dem Zahnarzt Dr. X betriebenen zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis. Sie wurde dort von beiden Praxisinhabern umfassend implantologisch und prothetisch versorgt.
Die Antragsgegnerin hat ein selbständiges Beweisverfahren angestrengt, um klären zu lassen, ob die von der Antragstellerin eingegliederte Oberkiefer- und Unterkieferprothese nach den Regeln der ärztlichen Kunst hergestellt worden ist. Sie wirft der Antragsgegnerin u. a. vor, die Oberkieferprothese nicht passgenau hergestellt und eine Klammer an der Unterkieferprothese bei Zahn 43 entfernt zu haben.
Das Landgericht hat ein Gutachten des Sachverständigen Dr. SV1 eingeholt. Auf dessen Inhalt wird verwiesen (Bl. 82 ff. d. A.). Innerhalb der verlängerten Stellungnahmefrist hat die Antragstellerin den Gutachter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er habe es ohne vorherige Absprache mit dem Gericht und den Verfahrensbevollmächtigten zugelassen, dass Dr. X bei der zahnärztlichen Untersuchung der Kläger zugegen gewesen sei und er habe sich mit ihm über den Fall fachlich ausgetauscht. Ferner hat die Klägerin inhaltliche Einwände gegen das Gutachten sowie ergänzende Fragen vorgebracht.
Der Sachverständige hat sich in einer ergänzenden Stellungnahme zum Vorwurf der Befangenheit sowie zu den Ergänzungsfragen der Antragstellerin geäußert (Bl. 148 ff. d. A.). Hierauf hat die Antragsstellerin erwidert und aus der Stellungnahme weitere Gründe für die Voreingenommenheit des Gutachters abgeleitet (Bl. 170 f. d. A.).
Das Landgericht hat den Befangenheitsantrag nach entsprechendem Hinweis zurückgewiesen (Bl. 172; 179 f. d. A.). Der form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde ist nicht abgeholfen worden.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 406 Abs. 4, 567, 569 ZPO). Es führt in der Sache selbst zum Erfolg:
1. Das Ablehnungsgesuch ist rechtzeitig gestellt worden (§ 406 Abs. 2 S. 2 ZPO).
Das Landgericht hat zwar mit Recht darauf hingewiesen, dass die Abl[…]