BVerfG – Az.: 1 BvR 899/20 – Ablehnung einstweilige Anordnung vom 28.04.2020
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
I.
Symbolfoto: Von Dirima/Shutterstock.comDie Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde gegen die von der baden-württembergischen Landesregierung erlassene Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus vom 17. März 2020, die zuletzt durch die auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 in der Fassung vom 27. März 2020 (BGBl I S. 587) erlassene Sechste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung (im Folgenden Corona-Verordnung BW) geändert wurde.
Als Betreiberin eines Fitnessstudios in Baden-Württemberg begehrt die Beschwerdeführerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 der Corona-Verordnung BW bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen, soweit darin der Betrieb von Fitnessstudios für den Publikumsverkehr bis zum 3. Mai 2020 untersagt wird.
Sie rügt, durch die angeordnete Betriebsstillegung in ihrem Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Die Regelung des § 4 Abs. 1 der Corona-Verordnung BW, die den Betrieb zahlreicher Einrichtungen untersage, sei nicht von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gedeckt. Soweit es in den Einrichtungen – wie etwa in ihrem Fitnessstudio – keine Krankheits- oder Verdachtsfälle gegeben habe, stelle sich die Betriebsuntersagung als präventive Maßnahme dar. Damit sei jedoch allein die Ermächtigungsgrundlage des § 16 IfSG einschlägig, deren Anwendung wiederum eine Entschädigungspflicht zur Folge habe. Jedenfalls genüge § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 IfSG nicht dem Besti[…]