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Rechtsanwälte Kotz GbR

Konkludente Wohnflächenvereinbarung – Angabe der Wohnungsgröße im Inserat des Maklers

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AG München –  Az.: 424 C 10773/13 –  Urteil vom 16.12.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11/10 des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 17.668,52 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien verbindet ein Mietverhältnis über eine Wohnung in dem Anwesen … aufgrund des nicht datierten Mietvertrages von Oktober 2011. Das Mietverhältnis begann zum 01.12.2011. Als Mietzins wurde gemäß § 3 vereinbart € 2450,00 zzgl. Vorauszahlung auf die Betriebskosten in Höhe von € 318,00 und zzgl. Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser in Höhe von € 125,00 sowie zzgl. Miete für 2 Stellplätze in Höhe von € 250,00, insgesamt 3.143,00 €.

Angaben über die Wohnfläche sind in dem Mietvertrag nicht enthalten.

Mit Schreiben vom 03.02.2012 ließ die Klägerin die Beklagte auffordern, ein korrektes Aufmaß der vermieteten Wohneinheit zu erstellen und der Klägerin zu überlassen. Andernfalls werde die Klägerin eine entsprechende Flächenberechnung eigenständig erstellen lassen.

Der Geschäftsführer der Beklagten antwortete mit Schreiben vom 15.02.2012 unter anderem: „Bzgl. der Wohnflächenberechnung wurde ihnen ein Plan des Architekten des Hauses … vor Mietvertragsabschluss überlassen. Sollten sie diesen verlegt haben, lege ich diesem Schreiben wieder eine Kopie bei. Für ihre juristische Vertretung füge ich den sachdienlichen Hinweis hinzu, dass im Mietvertrag keine Angaben über die Quadratmeterzahl der Wohnung angeführt sind und sich der Mietpreis sich auch nicht primär an der Quadratmeterzahl orientiert hat. Offensichtlich hat er es als Jurist nicht für notwendig erachtet, den Mietvertrag durchzulesen und damit zur Kenntnis zu nehmen. Andernfalls hätte er solche weitreichenden Drohungen nicht ausgesprochen, wie im letzten Absatz seines Schreibens geschehen

Der Klägerin war durch den Makler und erneut mit diesem Schreiben ein Grundriss der Wohnung überlassen worden, vgl. K3, der Quadratmeterangaben für die einzelnen Zimmer enthält. Diese Angaben ergeben insgesamt eine Fläche von 156, 57 qm.

Die Klägerin beauftragte einen Architekten mit der Vermessung der Wohnfläche. Der von der Klägerin beauftragte Architekt berechnete ein Rohbaumaß von 151,49 qm und eine Berücksichtigungsfähige Wohnfläche gemäß der II. BV von 126,34 qm.

Die Klägerin ließ dem Beklagten mit Schreiben vom 11.09.2012 mitteilen, dass[…]


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