Gericht entscheidet über Besuchsverbot in Krankenhaus
Der Antragsteller, der Sohn eines Patienten, forderte das Recht ein, seinen Vater im Krankenhaus zu besuchen, trotz eines durch die Antragsgegnerin, das Krankenhaus, verhängten Besuchsverbots aufgrund der COVID-19-Pandemie. Der Patient litt an mehreren gesundheitlichen Problemen, darunter Schlaganfälle und eine Lungenembolie, wurde jedoch nicht palliativ behandelt. Das Besuchsverbot betraf keine Besucher von Patienten in palliativer Behandlung oder von Kindern in der Kinderklinik, sofern sie die 3G-Regelung einhielten.
Anspruch auf Besuch?
Der Antragsteller argumentierte, das allgemeine Besuchsverbot sei unverhältnismäßig und verletze seine Grundrechte. Er behauptete auch, dass sein Vater während des Krankenhausaufenthalts an COVID-19 erkrankt sei und dass das Krankenhaus bei der Behandlung seines Vaters Fehler gemacht habe. Die Antragsgegnerin wies diese Vorwürfe zurück und argumentierte, dass das Besuchsverbot durch ihr Hausrecht gedeckt sei und dazu diente, ihre wirtschaftliche Grundlage und die Betriebsfähigkeit des Krankenhauses zu schützen.
Gerichtsurteil und Kostenentscheidung
Da der Patient während des Verfahrens in eine Rehaklinik verlegt wurde, erklärten beide Parteien das Verfahren für erledigt und stellten wechselseitige Kostenanträge. Das Gericht entschied, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, da er aller Voraussicht nach ohne Berücksichtigung des erledigenden Ereignisses unterlegen gewesen wäre. Es wurde festgestellt, dass kein Anordnungsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin bestand.
Grundrechtseingriff durch Besuchsverbot
Das Besuchsverbot der Antragsgegnerin greift in die Grundrechte des Antragsstellers aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG ein. Es betrifft die Beziehung zwischen Eltern und volljährigen Kindern sowie die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragsstellers. Zudem führt es zu einer Ungleichbehandlung von Besuchern gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.
Rechtfertigung des Besuchsverbots
Trotz der Grundrechtseingriffe muss der Antragssteller das Besuchsverbot hinnehmen, da es einen legitimen Zweck verfolgt und verhältnismäßig ist. Es dient der Sicherung der pandemiebedingt schwächeren wirtschaftlichen Grundlagen des Krankenhausbetriebs und soll eine Ausbreitung von COVID-19 in der Belegschaft verhindern. Die Maßnahme ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne.
Begründung der Verhältnismäßigkeit
Die Beeinträchtigung der allgem[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Amtsgericht Hannover Az.: 562 C 13120/10 Urteil vom 29.03.2011 Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Ein verbotswidrig auf dem Bürgersteig fahrender erwachsener Radfahrer hat den durch den Zusammenstoß mit dem aus einer Hofeinfahrt herausfahrenden Pkw entstandenen Schaden allein zu tragen, wenn den Pkw-Fahrer kein Verschulden trifft. Die bloße Betriebsgefahr des Pkw […]