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Grundstückskaufvertrag schwebend unwirksam bei fehlender behördlicher Genehmigung

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OLG München – Az.: 34 Wx 5/23 e – Beschluss vom 06.02.2023

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg – Grundbuchamt – vom 9.12.2022 aufgehoben.

II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag des Beteiligten zu 1 nicht aus den Gründen des aufgehobenen Beschlusses zurückzuweisen.

III. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dort entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1 trägt die Beteiligte zu 2.
Gründe:
I.

Der Beteiligte zu 1 begehrt die Löschung einer Auflassungsvormerkung.

Mit notariellem Vertrag vom 23.8.2018 verkaufte der Beteiligte zu 1 der Beteiligten zu 2 als Landwirtschafts- und Waldfläche ausgewiesenen Grundbesitz und erklärte die Auflassung. Zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums bewilligte der Beteiligte zu 1 die Eintragung einer Vormerkung, die am 25.9.2018 erfolgte. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 25.10.2018 versagte das Landratsamt die Genehmigung nach § 2 GrdstVG.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 13.7.2022 beantragte der Beteiligte zu 1 unter Vorlage einer unterschriebenen und gestempelten Bestätigung der Bestandskraft des Versagungsbescheids die Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 22 Abs. 1 GBO.

Die Beteiligte zu 2 beantragte mit Schreiben vom 26.7.2022, das Löschungsbegehren zurückzuweisen, weil der Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht sei. Da sich die Aussagen des Beteiligten zu 1 betreffend die Baureifmachung des Grundstücks als haltlos erwiesen hätten, die Beteiligte zu 2 aber einen hohen Geldbetrag aufgewendet habe, hätten die Parteien vereinbart, dass die Vormerkung bis zu einer Kompensierung der nutzlosen Aufwendungen oder einer neuen Grundstücksübertragung als Sicherheit für die Beteiligte zu 2 bestehen bleibe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sogenannten Aufladen einer Vormerkung könne eine erloschene Vormerkung zum einen zur Sicherung eines neuen, deckungsgleichen Anspruchs verwendet werden und zum anderen auf Ansprüche mit anderen Voraussetzungen erstreckt werden.

Das Grundbuchamt wies den Antrag auf Löschung der Vormerkung mit Beschluss vom 9.12.2022 zurück. Es qualifizierte die Aufwendungen der Beteiligten zu 2 als notwendige Verwendungen i.S.v. § 994 BGB, die auch durch die Vormerkung gesichert seien. Damit sei deren Zweck nicht entfallen bzw. dies nicht[…]


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