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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verzögerte telemedizinische Schlaganfallversorgung – Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche

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Titel: Schmerzensgeldanspruch erfolgreich: Krankenhaus wegen fehlerhafter Schlaganfallbehandlung verurteilt
Eine Klägerin hat erfolgreich Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen ein Krankenhaus geltend gemacht. Die Klägerin erlitt 2017 einen Schlaganfall und wurde in das beklagte Krankenhaus eingeliefert. Sie warf den Ärzten vor, die notwendige Diagnostik und Behandlung zu spät durchgeführt und die Verlegung in ein Vollversorgungskrankenhaus verzögert zu haben. Dies habe den Schlaganfall und die daraus resultierende Behinderung verschlimmert.

Das Gericht stellte fest, dass die Behandlung tatsächlich fehlerhaft war und das Krankenhaus für die Verzögerungen verantwortlich ist. Die Klägerin leidet nun unter den Folgen des Schlaganfalls, einschließlich einer linksseitigen spastischen Hemiparese und weiteren Beeinträchtigungen. Sie ist auf einen Gehstock und teilweise auf einen Rollstuhl angewiesen, hat einen Grad der Behinderung von 100 und ist auf Hilfe bei der Körperpflege angewiesen.

Das Krankenhaus wurde dazu verurteilt, der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld sowie Schadensersatz für die materiellen und immateriellen Schäden zu zahlen.

LG München II – Az.: 1 O 4395/20 Hei – Urteil vom 10.05.2022

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 120.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.12.2020 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die sich aus dem Behandlungsfehler vom 01.02.2017 ergebenden materiellen und unvorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Nebenintervenientin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schmerzensgeldansprüche geltend und begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten im Zusammenhang mit einer medizinischen Notfallbehandlung am 01.02.2017.

(Symbolfoto: Tridsanu Thopet[…]


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