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Verbotenes Kraftfahrzeugrennen – Tatbestandsmerkmal „höchstmögliche Geschwindigkeit“

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LG Stade – Az.: 132 Qs – 112 Js 13902/18 (88/18) – Beschluss vom 04.07.2018

Die Beschwerde vom 21. Juni 2018 gegen den die Fahrerlaubnis entziehenden Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 22. Mai 2018 (Aktenzeichen 2 Ds 112 Js 13902/18) wird auf Kosten des Beschwerdeführers, der auch seine notwendigen Auslagen im Beschwerdeverfahren zu tragen hat, als unbegründet verworfen.
Gründe
I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die Beschlagnahme seines Führerscheins.

Die Staatsanwaltschaft Stade erhob am 8. Mai 2018 Anklage gegen den Beschwerdeführer. Ihm wird zur Last gelegt, am 16. Januar 2018 in Hollenstedt vorsätzlich im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos an unübersichtlichen Stellen zu schnell gefahren zu sein und an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn eingehalten zu haben und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen und fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zu haben, sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer nicht mit angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt zu haben, um eine größtmögliche Geschwindigkeit zu erreichen und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen und Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zu haben, und durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht zu haben.

(Symbolfoto: SP-Photo/Shutterstock.com)

Mit dem angegriffenen Beschluss entzog das Amtsgericht Tostedt dem Beschuldigten vorläufig die Fahrerlaubnis.

Hiergegen legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Dieser half das Amtsgericht Tostedt mit Beschluss vom 22. Juni 2018 nicht ab und legte die Akten dem Landgericht über die Staatsanwaltschaft zur Entscheidung vor.

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 304, 305 S. 2 StPO zulässig, aber unbegründet.

Das Amtsgericht hat dem Beschwerdeführer zu Recht seine Fahrerlaubnis entzogen und die Beschlagnahme seines Führerscheins angeordnet.

Einem Beschuldigten kann bereits im Ermittlungsverfahren die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass ihm die Fahrerlaubnis e[…]


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