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Vertrag über eine kosmetische Haarentfernung als Dienstvertrag

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OLG Köln – Az.: 5 U 175/19 – Beschluss vom 06.04.2020

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 16.08.2019 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts – 25 O 117/16 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Gründe
I.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht, noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).  Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch auf ein über 500 EUR hinausgehendes Schmerzensgeld abgelehnt, denn der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine weiteren Ansprüche auf Schmerzensgeld oder auf Feststellung der Haftung für künftige Schäden zu. Im Einzelnen:

1. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis über eine kosmetische Haarentfernung um einen Dienstvertrag gemäß §§ 611 ff. BGB handelt. Dieser Auffassung, die soweit ersichtlich von der Literatur und der Rechtsprechung weit überwiegend geteilt wird (Günther in: beck-online Großkommentar Stand: 01.12.2019 § 627 Rn 25- 25.1; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht 7. Aufl. 2014, A I 1 a Rn 4; Meyer, Gewährleistungsprobleme bei IPL-Geräten zur dauerhaften Haarentfernung, MPR 2008, 95; Sendowski, Photoepilation mit Laser- und IPL-Geräten – kosmetische Behandlung oder Ausübung von Heilkunde? MPR 2007, 153; AG Hannover, Urteil vom 16.05.2013 – 463 C 6961/12, BeckRS 2013, 11291; AG Bremen, Urteil vom 30.11.2018 – 16 C 264/18, BeckRS 2018, 31592; AG Hohenstein-Ernstthal Schlussurteil v. 7.3.2007 – 4 C 389/06, BeckRS 2008, 17537; offengelassen: LG Bonn, 9 O 325/08, BeckRS 2010, 5162; Werkvertrag: AG Wuppertal, Urteil vom 27.04.2012 – 94 C 28/11, BeckRS 2013, 777), tritt auch der Senat bei. Ein Behandlungsvertrag gem. § 630 a BGB mit den daraus resultierenden Pflichten liegt hingegen nicht vor, da die Beklagte keine medizinische Behandlung der Klägerin im Sinne des § 630 a I BGB zugesagt hat. Dies würde die Erbringung eines Dienstes für die Gesundheit eines Menschen voraussetzen (Palandt-Weidenkaff vor § 630 a Rnr 2). Ein solcher Dienst ist jedoch zwischen den Parteien nicht vereinbart worden – die Haarentfernung diente nicht der Gesundheit der Klägerin, son[…]


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