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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrlässiger Verstoß gegen Kennzeichnungspflicht eines Flugmodells

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AG Schwerin – Az.: 113 Js 799/23 OWi – Urteil vom 05.04.2023

Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Kennzeichnungspflicht eines Flugmodells

in Tateinheit mit dem fahrlässigen Betrieb eines Flugmodells über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern zu einer Bundesfernstraße

in Tateinheit mit dem fahrlässigen Betrieb eines Flugmodells innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern zu einer Bundeswasserstraße

in Tateinheit mit dem fahrlässigen Betrieb eines Flugmodells innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern zu einer Bahnanlage

in Tateinheit mit dem fahrlässigen Überfliegen einer Menschenansammlung mit einem Flugmodell

zu einer Geldbuße von 1.250,00 Euro verurteilt.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 LuftVG, § 32 LuftVG, § 37 LuftVG, § 43 LuftVG, § 58 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Nr. 4, 7, 15, Abs. 3 LuftVG, § 21h Abs. 3 Nr. 5 LuftVO, § 44 Abs. 1 Nr. 17d LuftVO, § 102 LuftVZO, Art. 9 VO (EU) 2019/947, Art. 14 Abs. 5, Abs. 8 VO (EU) 2019/947, Teil A des Anhangs zur VO (EU) 2019/947 Punkt UAS.OPEN.020 Nr. 1, §§ 17, 19, 46 OWiG, § 465 StPO
Gründe
I.

Der Betroffene war zur Tatzeit 51 Jahre alt. Verstöße im Zusammenhang mit der Nutzung von Drohnen sind nicht bekannt.

II.

Die Hauptverhandlung hat folgende Feststellungen ergeben:

Der Betroffene nutze am 22.12.2021 gegen 18:14 Uhr in 17438 Wolgast, im Bereich der Straßen Am Fischmarkt / Oberwallstraße (B111) / Am Kai eine Drohne vom Typ DJI Mini 2, die mit einer Kamera ausgestattet war. Der Betroffene war im Besitz einer Haftpflichtversicherung mit dem Namen „P“ mit der Versicherungsschein-Nummer X bei der N AG, die insbesondere Sach- und Personenschäden bis 50 Mio. Euro, bei einem maximalen Auszahlungsbetrag je geschädigter Person bis zu 15 Mio. Euro, sowie Vermögensschäden bis 50 Mio. Euro, umfasste. An der Drohne war keine Registrierungsnummer angebracht. Der Betroffene steuerte die Drohne über eine Fernsteuerung von der Straße Am Fischmarkt von einem Punkt aus, der sich etwa 20 bis 40 m nördlich von der Oberwallstraße (B111) befindet. Die Oberwallstraße (B111) verläuft von Südwesten nach Nordosten in dem Bereich. Im östlichen Bereich verläuft unmittelbar angrenzend und parallel zur Straße der Peenestrom / Achterwasser. Die Drohne flog zunächst im Bereich südlich der Oberwallstraße (B111) / Am Kai. Dieser Bereich wird im Osten durch den Peen[…]


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