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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verlustausgleichsregelung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG für verlustbringende Aktien

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BUNDESFINANZHOF
Az.: IX R 28/05
Urteil vom 18.10.2006

Leitsätze:
Die Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG durch § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG ist verfassungsgemäß.

Tatbestand:
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) berücksichtigte im Streitjahr 2000 bei der Ermittlung seiner gewerblichen Einkünfte u.a. Verluste aus Aktiengeschäften. Die im Laufe des Streitjahres für Aktienkäufe verwandten betrieblichen Mittel hatte er in seinem Gewerbebetrieb als Entnahme und die Erlöse aus Aktienverkäufen als Einlage gebucht. In einer für das Streitjahr erstellten Arbeitsbilanz vom 4. Oktober 2001 wies der Kläger erstmals die Wertpapiere als Gegenstände des Betriebsvermögens (Umlaufvermögens) aus, stornierte die vorangegangenen Entnahme- und Einlagebuchungen und buchte sie auf ein Bestandskonto „Wertpapiere“ im Umlaufvermögen um.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) ordnete den Verlust aus Aktiengeschäften den sonstigen Einkünften nach § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu und versagte einen Verlustausgleich mit den gewerblichen Einkünften.
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte in den Streitpunkten keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 27 veröffentlicht.
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verfassungswidrigkeit von § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG.
Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Einkommensteuer des Streitjahres unter unbeschränktem Verlustausgleich der sonstigen Einkünfte mit den gewerblichen Einkünften festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:
II.
Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Wertveränderungen der Aktien sowie die Erlöse und Verluste des Klägers aus Aktienverkäufen nicht bei seinen gewerblichen Einkünften zu berücksichtigen sind.
1.


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