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Rechtsanwälte Kotz GbR

Löschung einer Rückauflassungsvormerkung – Nachweise in amtlich beglaubigter Kopie

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Oberlandesgericht Thüringern – Az.: 3 W 47/11 – Beschluss vom 26.03.2014

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – M. vom 13.01.2014 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 26.02.2014 wie folgt ergänzt und zur Klarstellung neu gefasst:

Der Antragsteller hat Gelegenheit, die Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 2 vom 18.11.2013  nebst Anlagen im Original oder in Ausfertigung bis zum 30.04.2014 beim Grundbuchamt vorzulegen. Sollte das nicht oder nicht fristgerecht erfolgen, muss der Antragsteller mit der Zurückweisung des Löschungsantrags rechnen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beschwerde ist nach den §§ 71 ff. GBO an sich statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

1. Das Grundbuchamt hat mit Recht ein behebbares Eintragungshindernis angenommen und deshalb nach § 18 Abs. 1 S. 1 GBO eine Zwischenverfügung erlassen. Ihm waren und sind nicht sämtliche Voraussetzungen für die beantragte Löschung in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller die notariell beglaubigte Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 2 und die zugehörigen notariell beurkundeten Vollmachten als amtlich (durch die Stadt S.) beglaubigte Kopien dieser Urkunden vorgelegt. Das genügt hier unabhängig von der vom Grundbuchamt in der Nichtabhilfeentscheidung verneinten Frage, ob amtlich beglaubigte Kopien im Sinne von § 33 ThürVwVfG als Beweismittel im Sinne von § 29 Abs. 1 GBO überhaupt in Betracht kommen, nicht zum Vollzug des Löschungsantrags. Es entspricht allerdings soweit ersichtlich einhelliger Meinung, dass grundsätzlich öffentliche Urkunden bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden dem Grundbuchamt in Urschrift, in Ausfertigung oder auch in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden können (Demharter, GBO, 29. Aufl., § 29 Rn. 57 m.w.N.). Anders liegt es aber, wenn es sich wie hier um die Eintragungsbewilligung – die Löschungsbewilligung ist lediglich ein Unterfall der Eintragungsbewilligung – handelt. Dann genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift als hinreichende Eintragungsunterlage nur, wenn sie dem Grundbuchamt durch den Bewilligenden – das wäre hier die Beteiligte zu 2 – vorgelegt wird. Das Grundbuchamt hat nämlich von Amts wegen die Wirksamkeit der Eintragungsbewilligung zu prüfen. Wirksam wird die Eintragung[…]


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