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Rechtsanwälte Kotz GbR

Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters bei Stornierung des Reisenden vor Annahme

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Klägerin bekommt Recht auf Rückzahlung bei Stornierung einer Pauschalreise.
Eine Klägerin forderte von der Beklagten die Rückerstattung einer Entschädigung in Höhe von 835,20 Euro, nachdem sie die Buchung einer Pauschalreise nach Antalya/Türkei storniert hatte. Die Klägerin hatte die Buchung online über ein Internetportal vorgenommen und noch bevor sie eine Buchungsbestätigung erhielt, die Stornierungserklärung abgegeben. Die Beklagte schickte daraufhin eine Stornorechnung und zog den Betrag vom Konto der Klägerin ein. Die Klägerin argumentierte, dass kein wirksamer Reisevertrag zustande gekommen war und die Beklagte somit den Stornobetrag rechtsgrundlos eingezogen hatte. Die Beklagte hingegen behauptete, dass ein Vertrag vorlag und forderte Schadensersatz in Höhe von 480 Euro.

Das Gericht entschied, dass die Klägerin Anspruch auf Rückerstattung des Betrags hat, da kein Reisevertrag zustande gekommen war und somit kein Anspruch auf Entschädigung bestand. Auch der Schadensersatzanspruch der Beklagten wurde abgelehnt, da die Klägerin keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hatte und die Beklagte nicht darauf vertrauen konnte, dass der Vertrag zustande kommen würde. Die Beklagte wurde zur Rückerstattung des Betrags und der Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. November 2021 verurteilt.

AG Singen – Az.: 1 C 19/22 – Urteil vom 20.05.2022

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 835,20 Euro zu bezahlen nebst Zinsen für das Jahr in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. November 2021.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 16% und die Beklagte 84% zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der je anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die je andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
(Symbolfoto: Studio Peace/Shutterstock.com)

Die Klägerin begehrt von der Beklagten nach Stornierung der Buchung einer Pauschalreise Rückerstattung der von de[…]


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