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Eintritt der Rechtskraft bei einem Bußgeldbescheid

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Wird seitens der zuständigen Behörde ein Bußgeldbescheid erstellt, so entfaltet sich die rechtliche Auswirkung dieses Bußgeldbescheides erst mit dem Eintritt der Rechtskraft. Vielen Menschen ist nicht bewusst, dass es bis zum Eintritt der Rechtskraft bei einem Bußgeldbescheid noch Möglichkeiten der Interaktion gegen die rechtliche Auswirkung des Bußgeldbescheides gibt. Auch die genaue Definition des Begriffs Rechtskraft ist nicht jedem Menschen geläufig. Ebenso verhält es sich auch mit Fristen, die im Zusammenhang mit einem Bescheid gelten.
Rechtskraft beim Bußgeldbescheid: Wichtiger Zeitpunkt für Empfänger
Der Gesetzgeber definiert in Deutschland den Begriff der Rechtskraft als rechtliche Bezeichnung für die Endgültigkeit der Entscheidung. Dies bedeutet, dass mit dem Eintritt der Rechtskraft die rechtliche Auswirkung des Bescheides bzw. der Bescheid selbst nicht mehr angefochten werden kann. Aus diesem Grund ist es für den Empfänger des Bußgeldbescheides von entscheidender Bedeutung, wann die Rechtskraft eintritt.
Die Entstehung eines Bußgeldbescheides
Ein Bußgeldbescheid wird in der Regel zwei Wochen nach Erhalt rechtskräftig, wenn kein Einspruch eingelegt wird. Um rechtskräftig zu sein, muss der Bescheid bestimmte Merkmale aufweisen, wie die Identität des mutmaßlichen Täters und des Delikts sowie die zugehörigen Gesetze und Beweismittel. Eine Annahme von Vorsatz oder Fahrlässigkeit kann die Höhe des Bußgelds beeinflussen, und ein Einspruch gegen den Bescheid kann dazu führen, dass er vorläufig nicht rechtskräftig ist. (Symbolfoto: Sklo Studio/Shutterstock.com)

Damit es zu einem Bußgeldbescheid kommen kann, ist es zunächst erst einmal zwingend erforderlich, dass durch einen Menschen ein Verstoß gegen geltendes Recht oder rechtliche Verordnungen begangen wird. In der gängigen Praxis kommt der Bußgeldbescheid vorwiegend bei Straßenverkehrsdelikten zur Anwendung. Es ist jedoch auch denkbar, dass ein Bußgeldbescheid bei einem vollständig anderen Bereich als Resultat des Verstoßes ausgesprochen wird. Der Bußgeldbescheid wird dabei stets von der zuständigen Behörde ausgestellt und an die Person, welcher ein Verstoß zur Last gelegt wird, übersandt. Hierfür muss die zuständige Behörde jedoch erst einmal Ke[…]


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