Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 W 82/22 – Beschluss vom 13.09.2022
Zitiervorschlag: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. September 2022 – 3 W
1. Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 18.02.2022, Az. 7 VI 505/21, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – nach Maßgabe der folgenden Gründe an das Nachlassgericht zurückverwiesen.
2. Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 1.663,62 €
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 01.10.2021 bestellte das Amtsgericht den Beschwerdegegner zum die Pflegschaft berufsmäßig führenden Nachlasspfleger des am 12.06.2021 verstorbenen Erblassers. Der Beschwerdegegner erhielt am 12.10.2021 die Bestallungsurkunde.
Mit Schreiben vom 18.11.2021 teilte das Amtsgericht dem Beschwerdegegner mit, dass die (jetzigen) Beschwerdeführer nach Ablauf der Ausschlagungsfrist als Erben in Betracht kämen, die Voraussetzungen für die Nachlasspflegschaft damit entfallen seien und er seine Tätigkeiten einzustellen habe.
Unter dem 25.11.2021 reichte der Beschwerdegegner die Bestallungsurkunde mit dem ergänzenden Bemerken zurück, dass ein Nachlassverzeichnis nicht erstellt werden könne, da die Nachlasserfassung nicht ansatzweise abgeschlossen sei; der Nachlass sei aktuell mittellos.
Die Nachlasspflegschaft wurde mit amtsgerichtlichem Beschluss vom 06.12.2021 aufgehoben, da die Erben – die Beteiligten zu 1 bis 3 – bekannt seien.
Seinem unter dem 17.01.2022 gestellten, gegen die Erben gerichteten Vergütungsantrag in Höhe von insgesamt 1.663,62 €, basierend auf einem Stundensatz vom 100 € netto, entsprach das Amtsgericht mit dem Festsetzungsbeschluss vom 18.02.2022 (Bl. 38 GA).
Hiergegen richten sich die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2, die geltend machen, an der Einhaltung der Ausschlagungsfrist gehindert gewesen bzw. deren Einhaltung versehentlich versäumt zu haben und die Erbschaftsannahme anfechten zu wollen.
Der Beschwerdegegner meint, die Beteiligten zu 1 bis 2 hafteten auch mit ihrem Privatvermögen auf seine Vergütung und die Landeskasse dürfe nicht für etwaige Versäumnisse der Erben haftbar gemacht werden, die nicht vermögenslos seien.
Auf den Hinweis des zuständigen Rechtspflegers, dass eine Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers „gegen die Erben nur dann zulässig ist, wenn der Nachlass nicht mittellos ist“, insofern aber keinerlei Erkenntnisse vorlägen, so dass beabsichtigt[…]