OLG Dresden – Az.: 4 U 87/22 – Beschluss vom 20.06.2022
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt …… & Partner Rechtsanwälte GbR, Dresden, bewilligt.
4. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.07.2022 wird aufgehoben.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Beklagten bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
1. Das Landgericht hat ohne Fehler in der Beweiswürdigung gemäß § 529 ZPO angenommen, dass der Kläger den Beweis für das äußere Bild eines versicherten Diebstahls geführt hat und der Beklagten der ihr obliegende Gegenbeweis eines nur vorgetäuschten Diebstahls nicht gelungen ist.
a) Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichtes nachweisen können, dass ein Versicherungsfall i.S.v. Ziffer A.2.5 gemäß den zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (im Folgenden: AKB) eingetreten ist. Der Kläger muss hierfür nicht den behaupteten Diebstahl an sich beweisen. Es genügt vielmehr, dass er das „äußere Bild“ einer bedingungsgemäßen Entwendung nachweist. Hierfür reicht bereits der Nachweis eines Mindestmaßes an Tatsachen aus, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. Zu diesem Maß an Tatsachen gehört, dass der Versicherungsnehmer nachweist, dass das versicherte Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt wurde und zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt an diesem Ort nicht wieder aufgefunden werden konnte (BGHZ 130, 1,3). Erforderlich ist dabei, dass der Versicherungsnehmer die beiden unabhängig voneinander zu betrachtenden Teilakte eines Fahrzeugdiebstahls – das Abstellen und das Nichtwiederauffinden – in vollem Umfang beweist. Diesen Nachweis hat der Kläger erbracht[…]