Raser in Heidelberg verurteilt: 400 € Geldbuße und einmonatiges Fahrverbot.
Das Amtsgericht Heidelberg verurteilte am 19.12.2022 einen Autofahrer wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 40 km/h zu einer Geldbuße von 400 € und einem einmonatigen Fahrverbot. Der Betroffene war am 25.1.2022 auf einer Landstraße mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h unterwegs, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit dort 70 km/h betrug. Der Fahrer legte gegen das Urteil Rechtsbeschwerde ein und machte Verfahrensfehler bei der Identifizierung sowie die fehlende Möglichkeit der Überprüfung der Messwertbildung geltend. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe beantragte jedoch, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Das Gericht bestätigte das Urteil und wies die Rechtsbeschwerde zurück.
OLG Karlsruhe – Az.: 2 ORbs 35 Ss 125/23 – Beschluss vom 22.03.2023
1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 19.12.2022 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 19.12.2022 verurteilte das Amtsgericht Heidelberg den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 40 km/h zu der Geldbuße von 400 € und einem einmonatigen Fahrverbot. Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 25.1.2022 eine Landstraße, auf der die Geschwindigkeit durch mehrfach wiederholte Beschilderung auf 70 km/h beschränkt war, mit einer Geschwindigkeit von – nach Toleranzabzug – 110 km/h. Das Amtsgericht ist nach sachverständiger Überprüfung zur Überzeugung einer ordnungsgemäßen Geschwindigkeitsmessung mit einem Gerät vom Typ Poliscan FM 1 gelangt. Das Fahrverbot wurde angeordnet, weil zuvor mit am 9.4.2021 bzw. 30.4.2021 rechtskräftig gewordenen Entscheidungen Geschwindigkeitsübertretungen um 33 km/h bzw. 41 km/h geahndet worden waren.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde werden Verfahrensfehler bei der Identifizierung[…]