Wer ein „Scheckheft gepflegtes“ Fahrzeug erwirbt, kann erwarten, dass die herstellerseits vorgeschriebenen Inspektionen von einer hierzu autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt und im Scheckheft (Serviceheft) dokumentiert worden sind. Es genügt, wenn die Inspektionstermine im Wesentlichen eingehalten worden sind. Eine besondere Qualität des Fahrzeugzustandes wird mit dem Hinweis „Scheckheft gepflegt“ nicht stillschweigend zugesichert, jedenfalls nicht von einem Privatverkäufer ohne technischen Sachverstand. Die Abwesenheit von technischen Mängeln wird mit „Scheckheft gepflegt“ ebenfalls nicht versprochen, selbst wenn der letzte Inspektionstermin nur kurze Zeit bzw. wenige Kilometer vor dem Fahrzeugverkauf zurückliegt (LG Wuppertal, Urteil vom 23.05.2005, Az.: 17 O 394/04).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de Ein Lehrer unter Misshandlungsverdacht, ein Kind als Zeugin, Eltern unter Verdacht der Verleumdung – ein Fall, der die Justiz vor besondere Herausforderungen stellt. Da das Mädchen aufgrund des gegen ihre Eltern laufenden Verfahrens ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, bestellte das Gericht einen Ergänzungspfleger, um ihre Interessen zu wahren. Ein ungewöhnlicher Schritt, der […]