OLG Düsseldorf – Az.: I-26 U 3/22 – Beschluss vom 25.10.2022
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.01.2022 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Wuppertal (1 O 6/20) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 28.539,84 EUR.
Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Rückzahlung von Zahlungen für die Lieferung von Gas für die zentrale Heizungs- und Warmwasseranlage eines Gebäudes in H. Die Beklagte lieferte das Gas an das Gebäude, in dem sich hauptsächlich Seniorenwohnungen befinden, und der Kläger bestritt die Richtigkeit der Verbrauchsmessung. Auf Verlangen des Klägers wurde der beanstandete Gaszähler ausgetauscht und ein anderer Zähler eingebaut, woraufhin die Beklagte dem Kläger eine Rechnung auf der Grundlage des neuen Zählerstands stellte. Die Klägerin zahlte für die Jahre 2015 bis 2017 Rechnungen in Höhe von insgesamt 77.930,60 Euro, die sie nun zurückverlangt. Die Klägerin machte geltend, der Zähler sei defekt und habe zu einer Überschätzung des Gasverbrauchs geführt. Der Beklagte machte geltend, dass der Zähler von einer zugelassenen Prüfstelle für Gaszähler geprüft worden sei und die Prüfung bestanden habe. Das Gericht wies die Klage der Klägerin mit der Begründung ab, dass sie die Vermutung der Richtigkeit der Messung nicht widerlegt habe und der Beklagte ihr daher keine Erstattung schulde. Die Klägerin legte Berufung ein, die jedoch zurückgewiesen wurde, weil sie keine neuen Beweise vorlegte, um die Vermutung der Richtigkeit der Messung zu widerlegen.
Die Klägerin verklagte den beklagten Gasversorger und machte geltend, dass der Gasverbrauch für die Jahre 2015 bis 2017 zu hoch angesetzt worden sei und sie zu viel Gasrechnungen bezahlt[…]