Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 3 Sa 429/19 – Urteil vom 18.05.2020
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 17.10.2019 – Az.: 2 Ca 371/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung sein Ende gefunden hat, oder aber nicht, sowie darüber, ob dem Kläger gegenüber der Beklagten noch Zahlungsansprüche zustehen.
Der 1961 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 01.08.1976 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Die Beklagte, die Gussteile aus Eisen herstellt und vertreibt, beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer. Der Kläger wurde zunächst als Modellschreiner eingestellt, seit dem 01.12.1995 war er im kaufmännischen Bereich auf wechselnden Arbeitsplätzen tätig. Zuletzt war er seit dem 01.03.2010 als „Sachbearbeiter im Bereich Technik, Fertigungssteuerung/Produktionscontrolling“ beschäftigt und dem Bereich „Auftragszentrum Maschinenformguss (MaFG) und Handformguss/Mittelformguss (HFG/MiFG)“ zugeordnet. Nach Ziffer 1.2 des Arbeitsvertrages vom 11./12.02.2010 können dem Arbeitnehmer, ohne dass es einer Kündigung bedarf, auch andere zumutbare Tätigkeiten übertragen werden. Bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7ERA hat der Kläger zuletzt ein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.659,07 € erzielt.
Am 00.00.2019 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren unter Anordnung der Eigenverwaltung eröffnet.
Am 13.03.2019 hat die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich und einen Sozialplan vereinbart. Nach dem Interessenausgleich entfallen im Bereich „Auftragszentrum MaFG und HFG/MiFG“ drei von sieben Stellen. Der Interessenausgleich enthält eine Liste, in der die insgesamt 40 zu kündigenden Arbeitnehmer aufgeführt sind. Auch der Name des Klägers steht auf dieser Liste. Den angebotenen Wechsel in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft hat der Kläger abgelehnt.
In der Präambel des Interessenausgleichs ist ausgeführt, dass zukünftig keine Werkverträge mehr an Fremdfirmen vergeben werden. Stattdessen wird die Beklagte danach eine nichttarifgebundene Tochterfirma, die E. S. GmbH, gründen, die die bisher als Werkvertrag ausgelagerten Aufgabenbereiche, insbesondere die Bereiche Sandstrahlen, Putzen und Pforte,[…]