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Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, C1 und C1E – Anordnung Fahrerlaubnisprüfung

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 ZB 22.1714 – Beschluss vom 19.10.2022

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgelegt.
Gründe
I.

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer Fahrerlaubnisprüfung für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE (mit Unterklassen).

Der 1970 geborene Kläger war seit 1989 bzw. 1991 bis zum 11. März 1997 Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen 3 und 2 (alt), die ihm nach einer Entziehung aufgrund einer Trunkenheitsfahrt durch Urteil des Amtsgerichts Ehingen vom 11. März 1997 am 11. Juli 1997 wieder erteilt wurde. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 11. September 2014 wurde ihm die Fahrerlaubnis aufgrund einer Trunkenheitsfahrt erneut entzogen.

Nachdem der Kläger im Rahmen eines Neuerteilungsverfahrens ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten beigebracht hatte, erteilte ihm das Landratsamt Neu-Ulm am 18. Mai 2021 antragsgemäß die Fahrerlaubnis der Klassen A, B und BE. Hinsichtlich der ebenfalls beantragten Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE ordnete das Landratsamt mit Schreiben vom 17. Mai 2021 eine Fahrerlaubnisprüfung an. Nachdem der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mitteilen ließ, er sei hierzu nicht bereit, lehnte das Landratsamt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, C1, C1E und T mit Bescheid vom 5. Juli 2021 ab.

Die hiergegen erhobene Klage mit dem Antrag, den Beklagten zur Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, C1, C1E und T ohne theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung zu verpflichten, hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 27. Juni 2022 abgewiesen. Es sei geboten, danach zu differenzieren, wie lange der erstmalige Nachweis der klassenspezifischen Befähigung zurückliege, wie lange – und ob regelmäßig oder nur sporadisch – der Betroffene von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht und wie lange eine danach möglicherweise liegende Phase mangelnder Fahrpraxis angedauert habe. Der Umstand, dass ein Bewerber (wieder) über eine Fahrerlaubnis der Klasse B und BE verfüge, reiche zum Nachweis der Kenntnisse für das Führen von Fahrzeugen der Klassen C, CE, C1 und C1E nicht aus. Beim Kläger betrage der Zeitraum der fehlenden Fahrpraxis hinsichtlich dieser Fahrerlaubnisklassen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts mittlerweile fast acht Jahre und überschreite die frühere Zweijah[…]


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