Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Beurteilung Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

MFI-Zinsstatistik für marktüblichen Zinssatz
LG Saarbrücken – Az.: 1 O 79/20 – Urteil vom 18.09.2020

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird es nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Rückzahlung eines Darlehens nach Kündigung.

Mit Darlehensvertrag vom 24.8.2017 gewährte die Klägerin dem Beklagten ein Darlehen über 7.500,00 € netto, welches an den Beklagten ausgezahlt wurde. Ausweislich des Darlehensvertrages (Bl. 14 d. A.) schuldete der Beklagte zusätzlich 3 % des Nettodarlehensbetrages als Maklerkosten (225,00 €). Der vereinbarte Sollzinssatz belief sich auf 8,83 % p.a.; der effektive Jahreszinssatz auf 11,11 % p.a.

Es wurde eine Rückzahlung in 40 Monatsraten zu 225,30 € vereinbart, sodass eine Gesamtsumme von 9.012,00 € zurückzuzahlen war. Die Raten sollten jeweils am 1. des Monats geleistet werden, erstmals am 1.11.2017.

Bislang leistete der Beklagte 3.936 €. Aufgrund unregelmäßiger Zahlungen wurde er zwei Mal gemahnt, am 12.3.2018 und am 5.11.2019.

Nachdem der Beklagte mit mehr als zwei Monatsraten und mehr als 5 % des Nennbetrages im Rückstand war, erfolgte am 27.12.2019 die Kündigung des Darlehens.

Nach der Forderungsberechnung der Klägerin verbleibt nach der Kündigung ein Soll von 5.029,67 €.

Die Klägerin ist der Ansicht, eine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages komme nicht in Betracht. Maßgeblich für die Ermittlung des Vergleichszinses sei die Zinsstatistik SUD 130 (Konsumentenkredite an private Haushalte mit anfänglicher Zinsbindung – einschließlich Kosten), aus der sich ein Vergleichszinssatz für August 2017 von 5,88 % ergebe. Dieser sei auch ohne eine Anpassung nur um 88,95 % überschritten. Auch komme die Zinsstatistik SUD 130 in Betracht, welche einen Vergleichszinssatz für August 2017 von 7,20 % ausweise.

Die Zinsstatistiken SUD 114 und SUD 156 seien für die Ermittlung des Vergleichszinses nicht geeignet, da diese keine sonstigen anfallenden Kosten umfassten.

Darüber hinaus seien die Zinsstatistiken der Deutschen Bundesbank generell ungeeignet, da der Beklagte einen


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv