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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitslosmeldung – frühzeitige – Arbeitslosengeldsperre

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Sozialgericht Aachen
Az.: S 11 AL 91/04
Urteil vom 19.01.2005
Nachinstanz: Landessozialgericht NRW, Az.: L 19 AL 23/05

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 18.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2004 verurteilt, dem Kläger ungemindertes Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 23.07. bis 14.10.2004 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Klägers zu erstatten.

Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Minderung des an ihn ausgezahlten Arbeitslosengeldes (Alg) wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend.
Der am 00.00. 0000 geborene Kläger arbeitete zuletzt vom 23.07.2003 bis zum 22.07.2004 aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages als Mechaniker bei der Firma T D A GmbH in B. Am 20.07.2004 meldete er sich arbeitlos und beantragte Alg. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 18.08.2004 Alg, nahm jedoch zugleich eine Minderung i.H.v. 1050.- Euro für die Zeit vom 23.07. bis 14.10.2004 vor mit der Begründung, der Kläger habe sich 88 Tage zu spät arbeitsuchend gemeldet. Seinen am 16.09.2004 eingelegten Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 29.09.2004 zurück.
Hiergegen richtet sich die am 00.00.0000 erhobene Klage. Seit 18.10.2004 ist der Kläger wieder in Arbeit.
Der Kläger führt aus, er habe bis kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf eine ihm mehrfach in Aussicht gestellte Verlängerung vertraut. Im Übrigen lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen, wann die Meldung in den Fällen der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses zu erfolgen habe. Gemäß dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung sei jedenfalls nur eine Meldung kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses sinnvoll.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2004 zu verurteilen, ihm ungemindertes Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 23.07. bis 14.10.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Kläger habe sich genau drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also am 22.04.2004, arbeitsuchend melden müssen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- un[…]


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