Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 5 MB 22/22 – Beschluss vom 26.10.2022
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer, Einzelrichter – vom 12. September 2022 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner ordnete gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 22. Februar 2022 an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen sei, da gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliege und der Antragsteller am 13. Juli 2021 unter der Wirkung von Cannabis (1,9 ng/ml THC) ein Mofa geführt habe. Ziel der Begutachtung solle es sein, herauszufinden, ob der Antragsteller künftig wieder ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis führen werde. Die Untersuchung sollte folgende Fragestellungen umfassen:
Kann der Untersuchte trotz des Hinweises auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug der Klassen AM und B sicher führen?
Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass der Untersuchte auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis führen wird (Trennung von Konsum und Fahren)?
Der Antragsgegner verlangte die Vorlage der Einverständniserklärung bis zum 4. März 2022 und die Vorlage des Gutachtens bis zum 23. April 2022. Aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes des Antragstellers setzte der Antragsgegner die Frist zur Vorlage der Einverständniserklärung mit E-Mail vom 28. Februar 2022 aus. Am 4. April 2022 erklärte sich Antragsteller mit einer Begutachtung durch die TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG in Pinneberg einverstanden. Mit Schreiben vom 5. April 2022 verlängerte der Antragsgegner die Frist zur Vorlage des Gutachtens bis zum 23. Mai 2022. Das Untersuchungsgespräch fand am 16. Mai 2022 statt. Der Antragsgegner verlängerte die Frist zur Vorlage des Gutachtens bis zum 1. Juni 2022. In dem am 21. Juni 2022 erstellten Gutachten (S. 6 f.) wird davon berichtet, dass die Begutachtungsstelle ein externes Labor mit der Analyse der im Rahmen der Begutachtung erhobenen Proben beauftragt habe. Die Urinprobe sei auf folgende Substanzen untersucht worden:
Opiate (Morphin, 6-MAM, Codein und Dihydrocodein)
Cocain (inkl. Metabolite)
Amphetamine und Methamphetamin (inkl. MDMA, MDA und MDEA)
Cannabinoide
Methadon (inkl. EDDP)[…]