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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung –  Mieter trägt die Beweislast

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AG Dülmen – Az.: 3 C 178/21 – Urteil vom 15.03.2022

Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 18.01.2022 wird zurückgewiesen, die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrags.
Zusammenfassung
Das AG Dülmen hat den Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 18. Januar 2022 zurückgewiesen. Die Kläger, ehemalige Mieter, verklagten die Beklagten, ihre ehemaligen Vermieter, auf Schadensersatz wegen einer angeblich betrügerischen Räumungsklage wegen Eigenbedarfs. Das Gericht wies die Klage ab und verurteilte die Kläger zur Zahlung der Gerichtskosten. Das Urteil ist gegen eine Kaution in Höhe von 120 % des zugesprochenen Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Kläger hatten seit 2001 eine 140 Quadratmeter große Wohnung gemietet und zahlten eine monatliche Nettomiete von 581 Euro. Im Jahr 2018 kündigten die Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs des Eigentümers. Die Kläger widersprachen der Kündigung, und es wurde ein Vergleich geschlossen, in dem sie sich bereit erklärten, die Wohnung bis zum 30. Juni 2019 zu räumen. Die Kläger machen geltend, dass die Vermieter kein Recht hatten, die Kündigung auszusprechen, und fordern die Zahlung von 17 976 Euro Schadensersatz. Die Vermieter behaupten, dass ihr Sohn die Absicht hatte, die Wohnung zu beziehen, dies aber nicht sofort tun konnte, weil die Kläger sie in einem desolaten Zustand zurückließen. Sie verkauften die Wohnung schließlich im Jahr 2020. Das Gericht befand, dass die Vermieter einen berechtigten Grund für die Kündigung hatten, und wies die Schadensersatzklage der Kläger ab.
Tatbestand:
Die Kläger als ehemalige Mieter nehmen die Beklagten als ehemalige Vermieter in der Hauptsache mit einer Teilklage aus einem beendeten Mietverhältnis wegen vermeintlich vorgeschobenen Eigenbedarfs auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Kläger mieteten die Wohnung im Erdgeschoss des Dreifamilienhauses in der MM-Straße 5 in … D. in Größe von 140 qm seit 2001. Am 29.08.2010 schlossen die Parteien einen unbefristeten Mietvertrag ab dem 01.09.2010. Die Nettokaltmiete betrug 581,00 € (4,15 €/qm). Dieses Mietverhältnis kündigten die Beklagten mit Schreiben vom 23.03.2018 wegen Eigenbedarfs zum 31.12.2018, da der Sohn des Beklagten zu 2), der Zeuge C, seinen eigenen Hausstand mit seiner Lebensgefährtin habe gründen wollen.

Die Kläger widersprachen der Kündigung, sodass die Beklagt[…]


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