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Sonderbedarf – Reitsport des Kindes als Mehrbedarf

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Oberlandesgericht Naumburg
Aktenzeichen: 3 UF 26/07
Urteil vom 26.04.2007

In der Familiensache hat der 3. Zivilsenat – 1. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Dessau vom 04.07.2006 (Az.: 3 F 274/04) abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 703,50 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin zu 20 % und der Beklagte zu 80 %; die der Berufung trägt die Klägerin zu 40 % und der Beklagte zu 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision ist nicht zugelassen.
Gründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO). In der Sache ist sie teilweise erfolgreich.

I.

Die Parteien streiten um Mehrbedarfsunterhalt. Die mittlerweile volljährige Klägerin ist die Tochter des Beklagten und verlangt von ihm für die Ausübung des Reitsports die Erstattung anteiligen Mehrbedarfs der Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Unterhaltung eines Pferdes und der Ausübung des von ihr betriebenen Reitsportes im Zeitraum von August 2003 bis Mai 2004 angefallen sind.

Das Amtsgericht hat zunächst mit Teilanerkenntnisurteil vom 08.07.2004 (GA I Bl. 58 d.A.) den laufenden Kindesunterhalt bis einschließlich Mai 2004 auf monatlich 330,- Euro festgesetzt. Daneben hat es mit der angefochtenen Endentscheidung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen (GA II Bl. 154 ff. d.A.) verweist, für den streitgegenständlichen Zeitraum von zehn Monaten ein Unterhaltsmehrbedarf der Klägerin in Höhe von insgesamt 1.170,- Euro zugesprochen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten.

Er wendet sich im Wesentlichen gegen seine anteilige Inanspruchnahme auf Erstattung der Kosten der Ausübung des Reitsportes, da er sie nicht mit zu verantworten habe. Daneben sei der Anteil nicht korrekt ermittelt worden, da die Berücksichtigung von Aufwendungen im Rahmen des ihn zufallenden Wohnvorteils nicht vollständig abgesetzt und zudem Fahrtkosten nicht vollständig berücksichtigt worden seien.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Dessau vom 04.07.2006, Az.: 3 F 2[…]


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