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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung wegen Betriebsstilllegung

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ArbG Gera – Az.: 3 Ca 111/22 – Urteil vom 08.11.2022

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.300,00 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.


Zusammenfassung
In diesem Fall am Arbeitsgericht Gera ging es um die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch eine Arbeitgeberkündigung aufgrund einer Betriebsstilllegung. Die Arbeitgeberin hatte aufgrund einer Insolvenz in Eigenverwaltung versucht, den Geschäftsbetrieb zu sanieren und zu veräußern, was jedoch scheiterte. Der Insolvenzverwalter entschied sich für eine Betriebsstilllegung, bei der auch die Klägerin entlassen wurde. Das Gericht entschied, dass die Kündigung wirksam war, da die Betriebsstilllegung ernsthaft und endgültig war und es keine Sozialauswahl geben musste, da alle Arbeitsplätze im Unternehmen wegfielen. Eine Betriebsübernahme durch den Käufer der Anlagen und Maschinen fand nicht statt, da diese nicht die notwendigen Voraussetzungen dafür erfüllte. Die Klage wurde abgewiesen, und die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt. Die Berufung wurde nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten um die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses durch eine Arbeitgeberkündigung wegen Betriebsstilllegung.

Zwischen der Klägerin und der H. bestand seit dem 05.04.1994 ein Arbeitsverhältnis. Zuletzt war die Klägerin als Molkereifacharbeiterin/Fachkraft für Arbeitsschutz und Pandemiebeauftragte in Vollzeit zu einem Stundenlohn von 12,00 € zuzüglich einer Zulage von 200,00 € beschäftigt. Die durchschnittliche Vergütung betrug 2.100,00 € pro Monat.

Am 08.11.2021 beantragte die H., bei welcher kein Betriebsrat gebildet war, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung mit dem Ziel, den Geschäftsbetrieb zu sanieren und zu veräußern. Das Amtsgericht Gera beschloss am 08.11.2021 unter dem Az. 8 IN 237/21 zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin die Anordnung der vorläufigen eigenen Verwaltung und bestellte den Beklagten zum vorläufigen Sachwalter. Mit Beschluss vom 11.11.2021 setzte es einen vorläufigen Gläubigerausschuss ein. Die H. suchte unter Einsatz eines beauftragten Unternehmens im Rahmen eines Mergers & Akquisitionsverfahren nach Investoren, was innerhalb der bis zum 15.12.2021 gesetzten Bieterfrist nicht gelang. Seitens der Rohmilchlieferanten bestand ohne strategischen Investor keine Bereitschaft[…]


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