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Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 9 RB 9/19 – 3 Ss OWi 16/19 – Beschluss vom 12.03.2019

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 30. Dezember 2018 im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststelllungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Hamburg-Altona zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat gegen den Betroffenen am 30. Oktober 2018 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28km/h eine Geldbuße von 120,- Euro festgesetzt. Zugleich hat es ein Fahrverbot von einem Monat unter Zubilligung einer Abgabefrist gemäß § 25 Abs. 2a StVG angeordnet.

Gegen dieses am 30. Oktober 2018 verkündete Urteil hat der Betroffene durch seine Verteidigerin am 6. November 2018 Rechtsbeschwerde eingelegt. Nach der durch richterliche Verfügung veranlassten Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe an die Verteidigerin am 14. Dezember 2018, hat diese die allgemeine Sachrüge erhoben und beantragt, das Urteil mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat angetragen, das Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

II.

Die form- und fristgerecht (§§ 341 Abs. 1 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG) eingelegte und mit der allgemeinen Sachrüge begründete Rechtsbeschwerde (§§ 344, 345 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) hat in der Sache einen zumindest vorläufigen Teilerfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrem Aufhebungsantrag vom 15. Februar 2019 ausgeführt:

„3.

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Die amtsgerichtlichen Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen einer fahrlässig, rechtswidrig und schuldhaft begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung.

a) Das Amtsgericht hat in den Feststellungen detailliert ausgeführt, wann und wo der festgestellte Verkehrsverstoß mittels welchen Kraftfahrzeugs begangen wurde und wie hoch die dem Betroffenen vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung war. In diesem Zusammenhang hat das Ger[…]


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