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Grundstückskaufvertrag – Ausnahme vom Formzwang wegen treuwidrigen Verhaltens

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LG Kiel – Az.: 12 O 132/13 – Urteil vom 14.06.2014

1. Der Beschluss über den Erlass der einstweiligen Verfügung vom 12. April 2013 wird bestätigt.

2. Der Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfügungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Eintragung des Verfügungsbeklagten im Grundbuch als Eigentümer der Teil-Eigentumseinheiten, eingetragen im Grundbuch des Amtsgericht XXX für XXX Blatt XXX und Blatt XXX.

Die Verfügungsklägerin verkaufte die genannten Teil-Eigentumseinheiten in der XXX mit notariell beurkundetem Kaufvertrag des Notars XXX vom 29. April 2010 zur Urkundenrolle Nummer XXX an den Verfügungsbeklagten, wobei zugleich die Auflassung erklärt und eine Auflassungsvormerkung bewilligt sowie deren Eintragung beantragt wurde. In dem notariell beurkundeten Kaufvertrag vereinbarten die Parteien einen Gesamtkaufpreis in Höhe von 120.000,00 €. Tatsächlich hatten sich die Parteien zuvor – bereits im Jahr 2009 – darauf geeinigt, dass ein Kaufpreis in Höhe von 180.000,00 € von dem Verfügungsbeklagten für die Teil-Eigentumseinheiten an die Verfügungsklägerin gezahlt werden sollte. Der Verfügungsbeklagte zahlte auf den Kaufpreis zwischenzeitlich, teilweise bereits vor notarieller Beurkundung, insgesamt 144.000,00 €. Weitere 36.000,00 € zahlte er im Laufe des Verfügungsverfahrens auf das Notaranderkonto seines Prozessbevollmächtigten zur Verwendung auf den Kaufpreis.

Die Verfügungsklägerin behauptet, sie sei bei der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Die Verfügungsklägerin meint, der notariell geschlossene Kaufvertrag sei wegen des Vorliegens eines Scheingeschäfts insgesamt nichtig. Darüber hinaus sei auch die mündliche Vereinbarung über einen Kaufpreis in Höhe von 180.000,00 € wegen des Formverstoßes nichtig. Sie macht deshalb Konditionsansprüche hinsichtlich der Auflassungserklärung geltend.

Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat das Landgericht Kiel mit Beschluss vom 12. April 2013 die beantragte einstweilige Verfügung dahingehend erlassen, dass dem Verfügungsbeklagten bei Androhung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft verboten wurde, seine Eintragung als Eigentümer der Teil-Eigentumseinheiten, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts XXX und Blatt XXX, zu beantragen bzw. einen evtl. bereits gestellten Eintragungsantrag aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus wurde durch die einstweilige Verfügung die Eintragung von WidersprÃ[…]


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