Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Parteianhörung – Verkäuferseite hat Käufer über Sachmangel arglistig nicht aufgeklärt

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Hamm – Az.: 22 U 211/21 – Urteil vom 19.12.2022

Auf die Berufung der Kläger wird das am 29.09.2021 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (Az. 3 O 126/21) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 8.945,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 260,- € seit dem 13.02.2021 sowie aus einem Betrag in Höhe von 8.685,95 € seit dem 26.05.2021 zu zahlen.

Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 90,96 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen die Kläger zu 53 % und die Beklagten zu 47 %. Die auf die Beweisaufnahme entfallenden Kosten II. Instanz tragen die Kläger zu 3/10 und die Beklagten zu 7/10. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits II. Instanz tragen die Kläger 53 % und die Beklagten 47 %. Von den Kosten des Zwischenvergleichs tragen die Kläger 83 % und die Beklagten 17 %.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)

Die zulässige Berufung der Kläger ist hinsichtlich der nach Abschluss des Teilvergleichs noch im Streit stehenden Schadenspositionen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Den Klägern steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung von Mangelbeseitigungskosten für die Installation einer Fußbodenheizung im Gäste-WC der streitgegenständlichen Immobilie in Höhe von netto 8.685,95 € aus kaufrechtlicher Gewährleistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 280, 281, 249 Abs. 2 BGB zu.

a) Die streitgegenständliche Immobilie war zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs am 29.11.2020 (Besitzübergang) mit einem Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 BGB a.F. behaftet.

Die Immobilie weist einen Sachmangel in Form einer enttäuschten Beschaffenheitserwartung der Kläger i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. auf. Die Kläger durften zu Recht davon ausgehen, dass auch das Gäste-WC im Erdgeschoss mit einer Fußbodenheizung ausgestattet ist.


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv