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Rechtsanwälte Kotz GbR

Testamentsanfechtung – Erbeinsetzung Abkömmling – späterer Hausverkauf durch Alleinerben

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LG Wuppertal – Az.: 2 O 317/21 – Urteil vom 05.12.2022

Es wird festgestellt, dass die Parteien Miterben zu je 1/2 nach der am 08.09.1929 geborenen, 10.04.2020 verstorbenen L zuletzt wohnhaft V geworden sind.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten sich über die Miterbenstellung der Klägerin nach ihrer Anfechtung des den Beklagten zum Alleinerben einsetzenden Testaments der Erblasserin. Die Parteien sind die einzigen beiden Abkömmlinge aus der Ehe der Erblasserin mit dem im Jahr 1999 vorverstorbenen L1.

Die Erblasserin und ihr Ehemann setzten sich im Jahr 1957 in einem handschriftlichen gemeinschaftlichen Testament wechselseitig zu unbeschränkten Vollerben ein. Nach dem Tod ihres Ehemannes errichtete die Erblasserin am 15.12.2002 ein weiteres handschriftliches Testament. In diesem verfügte sie:

„Mein L2 soll Erbe sein. Meine Tochter F , geborene L3 , D soll ihren Pflichtteil erhalten. Das ist nicht als Straf- oder Benachteiligungsaktion zu sehen. Aber dieser Weg ist die einzige Möglichkeit, ablaufmäßig und verfahrenstechnisch zu gewährleisten, das L2 unser Wohnhaus, das eine Belastung ist, erhalten kann. Ein Verschleudern müssen wollten wir nicht.“

Nach dem Tod der Erblasserin am 10.04.2020 beantragte der Beklagte nach der Testamentseröffnung vom 05.06.2020 am 02.07.2020 einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein, der ihm erteilt wurde. Hiernach verhandelten die Parteien u.a. über den Wert des Hauses, Y , den der Beklagte durch eine Marktwerteinschätzung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte der Stadt V zum 10.04.2020 schätzen ließ.

Am 13.11.2020 schrieb der Beklagte der Klägerin eine Whatsapp, die u.a. folgenden Inhalt hatte:

„Wir werden übrigens wahrscheinlich am Y einziehen, was ja Mutters letzter Wille war. Da vorher erhebliche Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind würde ich Dich bitten, die Möbel im Januar abzuholen. Vorher geht nicht da ich an Weihnachten erst ausräumen muss. Die Gutachter waren da und kommen Montag nochmal. Dann wird das Gutachten diesen Monat noch kommen. (…).“

Mit dem vom Gutachterausschuss am 17.12.2020 ermittelten Wert von 710.000,00 Euro verhandelten die Parteien dann die Auszahlung des Pflichtteils der Klägerin. Etwa zeitgleich kontaktierte der Beklagte einen Makler zu der Frage des Verkaufs des Objekts Y und stellte parallel dazu Überlegungen an, das Objekt an den d[…]


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