Sächsisches Landesarbeitsgericht – Az.: 1 Sa 87/22 – Urteil vom 30.12.2022
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 3.3.2022 abgeändert und
1. die Beklagte verurteilt, an den Kläger zu zahlen
a) € 245,44 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.04.2021;
b) € 276,12 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.05.2021;
c) € 352,82 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.06.2021;
d) € 276,12 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.07.2021;
e) € 306,80 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.08.2021;
f) € 306,80 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.09.2021;
g) € 214,76 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.10.2021;
h) € 337,48 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.11.2021;
i) € 245,44 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.12.2021;
j) € 337,48 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.01.2022;
k) € 214,76 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.02.2022;
l) € 306,80 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.03.2022;
m) € 214,76 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.04.2022;
n) € 368,16 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.05.2022;
o) € 368,16 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.06.2022;
2. festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger die im Rahmen einer Schicht von mehr als 10 Stunden jeweils geleistete Mehrstunde auf Basis von 65 % des jeweils gültigen Überstundensatzes zu vergüten.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der B[…]