AG Bremen, Az.: 22 C 0227/04, Urteil vom 10.05.2004
Der Beklagte wird verurteilt, die Vögel aus der Voliere im Garten des von ihm genutzten Grundstücks (I. Str. …, Bremen) zu entfernen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 3.200,– vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger verlangen die Entfernung von Sittichen aus einer Voliere im Garten des Beklagten.
Die Parteien sind Nachbarn. Die beiden Grundstücke befinden sich im Gewerbegebiet … in Bremen und grenzen unmittelbar an die Bahnlinie nach Hannover.
Symbolfoto: Von TOMO /Shutterstock.comIm Verlaufe des Jahres 2002 oder Anfang des Jahres 2003 begann der Beklagte mit der Aufzucht von Sittichen. Im März 2003 baute er zu diesem Zweck eine Voliere im Garten, an der Grenze zum Grundstück der Kläger ca. 2 m von der Terrasse der Kläger entfernt abgetrennt durch einen Holzsichtschutzzaun. Die Voliere besteht aus einem offenen und einem geschlossenen Teil. Darin hielt er zunächst 10 Wellensittiche, 2 Ziegensittiche (die ziegenähnliche Laute von sich geben) und 9 Nymphensittiche. Nachdem die Kläger sich wegen des Lärms beschwert und ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung angestrengt hatten, nahm der Beklagte die Nymphensittiche aus der Voliere heraus. Diese befinden sich nicht mehr auf dem Grundstück des Beklagten.
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (AG Bremen, Gesch.-Nr. 22 C 0132/03) war dem Beklagten aufgegeben worden, die Vögel nicht länger als eines Stunde täglich außerhalb des geschlossenen Teils der Voliere zu halten. Der Beklagte hat daraufhin den Antrag nach § 926 Abs. 1 ZPO gestellt.
Die Kläger behaupten, die Vögel machten in der Zeit von morgens 4.00 Uhr bis abends 21.00 Uhr, teilweise auch länger, nur mit geringfügigen Unterbrechungen Lärm. Die Geräuschbelästigung sei nicht nur im Garten und auf der Terrasse sondern – bei offenen Fenstern – auch im Haus der Kläger zu hören. Wegen der permanenten Vogelgeräusche seien die Kläger in ihrer (nächtlichen) Ruhe und Konzentrationsfähigkeit gestört, was zu erheblichen psychischen Beeinträchtigungen geführt habe.
Die Kläger haben zunächst einen der Ents[…]